Regione: Germania

Zivilprozessordnung - Novellierung des § 384 (Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen)

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
7 Supporto 7 in Germania

La petizione è stata respinta

7 Supporto 7 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2016
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wird gefordert, in § 384 Zivilprozessordnung (Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen) eine Belehrungspflicht des Richters über das Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen auf Fragen, die ihm im Falle der Beantwortung der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würden, einzuführen.

Motivazioni:

Die Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht im Falle, dass sich der Zeuge andernfalls mit der Beantwortung der Frage der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würde, ist in deutschen Gerichten längst Standard. In der Kommentarliteratur wird eine derartige Belehrung längst als "durch Anstand geboten" (zusammenfassend Frommhold, MDR 2016, 925) erachtet.Auch das Bundesverfassungsgericht war zur Parallelnorm des § 55 StPO der Ansicht, dass der Zeuge erst dann frei von prozessualem Zwang aussagen könne, wenn er sich selbstständig über die Ausübung oder Nichtausübung des Auskunftsverweigerungsrechts entscheiden könne (BVerfG, NJW 1975, 103).Eine derartige Belehrungspflicht ist aus rechtsstaatlichen Gründen geboten und sollte daher endlich im Gesetz ausdrücklich aufgenommen werden (vgl. Frommhold MDR 2016, 925).

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Novità

  • Pet 4-18-07-3100-036656Zivilprozessordnung
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, in § 384 Zivilprozessordnung (Zeugnisverweigerung aus
    sachlichen Gründen) eine Belehrungspflicht des Richters über das
    Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen auf Fragen, die ihm im Falle der
    Beantwortung der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würden, einzuführen.
    Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die geforderte Belehrung über das
    Zeugnisverweigerungsrecht im Falle, dass sich der Zeuge andernfalls mit der
    Beantwortung der Frage der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen... avanti

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