Bölge : Almanya

Zivilrecht im Internet - Kein Missbrauch des § 489 BGB durch Unternehmen (Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers)

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Deutschen Bundestag

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Mit der Petition wird gefordert, dass Unternehmen und andere Institutionen das zum Schutz der Verbraucher im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerte "Ordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers" nicht für ihre Zwecke nutzen dürfen.

Gerekçe

Der § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB wird nach einem Urteil des LG Mainz(AZ 5 O 1/14) derzeit zur Kündigung von Bausparverträgen seitens der Bausparkassen nach Zuteilungsreife, aber vor Erreichen der 100%-Sparquote missbraucht. Dieses widerspricht der Sinnhaftigkeit des Bausparer-Konstrukts, da dieses gerade ja die Wahlfreiheit der Höhe (innerhalb des Bauspar-Limits) und des Zeitpunktes sichern sollte.Ein Urteil des BGH ist derzeit noch nicht in Aussicht und sehr viele Verbraucher werden bis zum Jahresende unter der unklaren Situation einseitig zu leiden haben oder alternativ den Rechtsweg beschreiten. Hier sollte der Gesetzgeber eindeutig Klarheit schaffen und den Paragraphen wie vorgesehen als Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie deklarieren mit einer Zusatz-Ergänzung auf Anwendung ausschließlich durch Verbraucher.Noch günstiger wäre eine zusätzliche Klarstellung bezüglich des Kündigungsrechts seitens Firmen und Institutionen.

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Dilekçe detayları

Dilekçe başlatıldı: 02.08.2015
Dilekçe biter: 06.10.2015
Bölge : Almanya
Konu:

Haberler

  • Pet 4-18-07-401-023927



    Schuldrecht



    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.09.2016 abschließend beraten und

    beschlossen:



    Die Petition

    a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für

    Verbraucherschutz – als Material zu überweisen,

    b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.

    Begründung



    Mit der Petition wird gefordert, dass Unternehmen und andere Institutionen das zum

    Schutz der Verbraucher im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerte "Ordentliche

    Kündigungsrecht des Darlehensnehmers" nicht für ihre Zwecke nutzen dürfen.

    Zur Begründung trägt der Petent im... daha ileri

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