Bölge : Almanya
 

Zulassung zum Straßenverkehr - Abgrenzungsgewicht Pkw/Lkw wieder 7,5 Tonnen

Dilekçe halka açık değil
Dilekçe yönlendirildi
Deutschen Bundestag

136 imzalar

Dilekçe reddedildi

136 imzalar

Dilekçe reddedildi

  1. Başladı 2011
  2. Koleksiyon tamamlandı
  3. Gönderilen
  4. Diyalog
  5. Tamamlanmış

Bu bir çevrimiçi dilekçedir des Deutschen Bundestags.

Dilekçe şu adrese hitaben yazılmıştır: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, die Gewichtsgrenze für die Zulassung eines Kraftfahrzeugs als Lkw wieder auf 7,5 Tonnen anzuheben. Alternativ sollen Wohnmobile, wie in Österreich, nicht als Lkw, sondern als Pkw eingestuft werden. Sollte dies auf nationaler Ebene nicht möglich sein, sollte ein Antrag auf EU-Ebene eingebracht werden.

Gerekçe

erstens : demokratie ist bestandsschutz altfahrzeuge wurden per dekret zu lkw heraufgestuft, die jahrzehntelang als pkw galten der unterschied ist in der grösse etc. nicht feststellbar-da es ja um das ZULÄSSIGE ggw geht. es ist nahezu unmöglich, wohnmobile unter 3,5 to zu bauen. alle hersteller bleiben nur theoretisch unterhalb der gew.begrenze.

Paylaşım dilekçesi

QR kodlu görüntü

QR kodlu koparılabilir fiş

indir (PDF)

Dilekçe detayları

Dilekçe başlatıldı: 10.10.2011
Koleksiyon sona eriyor: 23.11.2011
Bölge : Almanya
Konu:  

Haberler

  • Wolfgang MolinariZulassung zum Straßenverkehr
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2012 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Der Petent fordert, die Gewichtsgrenze für die Zulassung eines Kraftfahrzeuges als
    Lkw auf 7,5 t anzuheben. Hilfsweise sollen Wohnmobile nicht mehr als Lkw gelten.
    Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, das Gewicht eines
    Wohnmobils könne nicht von seiner Größe abgeleitet werden, da es sich immer um
    das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs handele. Darüber hinaus sei es
    nahezu unmöglich, Wohnmobile unter 3,5 Tonnen (t) zu bauen, so dass die
    Hersteller nur theoretisch unter der Gewichtsbeschränkung blieben. Der Fahrer eines
    Wohnmobiles stünde im Falle eines Unfalls mit einem „Fuß im Gefängnis“, da
    nahezu alle Wohnmobile im reisefertigen Zustand die 3,5-t-Grenze überschritten.
    Ferner sei die Bemautung für Wohnmobile europaweit überzogen. Zudem blieben
    Wohnmobilen durch die Einstufung als Lkw viele Stadtzufahrten versperrt.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
    eingereichten Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
    Dazu liegen dem Petitionsausschuss 136 Mitzeichnungen und
    52 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf jeden
    einzelnen Gesichtspunkt eingegangen werden kann.
    Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
    Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) eingeholt.
    Unter Einbeziehung der vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der
    parlamentarischen Prüfung wie folgt zusammenfassen:

    Der Petitionsausschuss stellt fest, dass auf dem Weg zur Harmonisierung des
    EU-Fahrerlaubnisrechts der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaften Richtlinien
    zum neu einzuführenden EU-Führerschein verabschiedet hat. Grundgedanke der
    Vereinheitlichung des EU-Fahrerlaubnisrechts war u. a. die gegenseitige unbefristete
    Anerkennung der Führerscheine in den EU-Mitgliedsstaaten.
    Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass Richtlinien verbindliche Rechtsakte
    der Europäischen Union (EU) sind. Gemäß Artikel 288 Vertrag über die Arbeitsweise
    der Europäischen Union (AEUV) ist die Richtlinie für jeden Mitgliedsstaat, an den sie
    gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch
    den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Die Mitgliedsstaaten
    haben damit bei der Umsetzung einen gewissen Spielraum. Wenn die Richtlinie
    allerdings die Einführung konkreter Berechtigungen oder Verpflichtungen verlangt,
    muss das nationalstaatliche Recht, das ihrer Umsetzung dient, entsprechend
    konkrete Berechtigungen oder Verpflichtungen begründen. Nach deutschem Recht
    ist deswegen zur Umsetzung in der Regel ein förmliches Gesetzoder eine
    Verordnungerforderlich.
    Mit der Richtlinie 2006/126/EG (3. EG-Führerscheinrichtlinie) sind die europaweit
    harmonisierten Fahrerlaubnisklassen zum Teil geändert worden. Die neuen
    Begriffsbestimmungen der Fahrerlaubnisklassen sollen die technischen Merkmale
    der betreffenden Fahrzeuge sowie die zum Führen eines Fahrzeugs erforderlichen
    Fähigkeiten besser widerspiegeln.
    Bereits mit der Umsetzung der 2. EG-Führerscheinrichtlinie ist in der
    Fahrerlaubnisklasse B (Pkw) eine Gewichtsbegrenzung von 3,5 t eingeführt worden.
    Mit der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
    (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. August 1998, mit der die damals völlig
    neuen EU-weit harmonisierten Fahrerlaubnisklassen und die für den Erwerb dieser
    Klassen erforderlichen spezifischen Prüfungen verbindlich festgeschrieben wurden,
    hat Deutschland die Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft aus der sog. 2. EG-
    Führerschein-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Aufgrund dieser Richtlinie
    wurden die Fahrzeuge, die zuvor mit einem Führerschein der Klasse 3 geführt
    werden konnten, den Klassen B, BE, C 1, C1E, M, S, Lzugeordnet. Außerdem
    wurden für alle diese Klassen spezifische Anforderungen an die Prüfung festgelegt.
    Diese europäischen Vorgaben tragen der Tatsache Rechnung, dass das Führen von
    Fahrzeugen, die mehr als 3,5 t wiegen oder an denen ein Anhänger geführt wird,
    spezielle Kenntnisse erfordert. Aus diesem Grund ist die unterschiedliche

    Behandlung von Fahrerlaubnisinhabern der alten Klasse 3 gegenüber neuen
    Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse B gerechtfertigt. Damit kann dem
    Begehren des Petenten nicht entsprochen werden, Wohnmobile nicht als Lkws zu
    betrachten.
    Der Ausschuss merkt an, dass Deutschland an diese Fahrerlaubnisklassen
    gebunden ist. Bei der Umsetzung der 3. EG-Führerscheinrichtlinie, in die alle
    betroffenen Verbände - wie auch der Caravaning Industrie Verband (CIVD) -
    eingebunden waren, wurde darauf geachtet, die Richtlinie möglichst bürgernah und
    unbürokratisch umzusetzen. Im Ergebnis hat dies dazu geführt, dass ab 2013 mit der
    Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96 Fahrzeugkombinationen
    bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer
    zulässigen Gesamtmasse von 750 kg geführt werden dürfen, sofern die zulässige
    Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3.500 kg überschreitet, aber 250 kg nicht
    übersteigt. Voraussetzung ist die Teilnahme an einer siebenstündigen
    Fahrerschulung. Dabei ist davon abgesehen worden, eine weitere Prüfung
    vorzuschreiben, auch wenn dies nach den EG-rechtlichen Vorgaben möglich
    gewesen wäre. An der fahrerlaubnisrechtlichen Einordnung von Fahrzeugen von
    mehr als 3,5 t, aber nicht mehr als 7,5 t zur Klasse Cl hat sich dagegen nichts
    geändert. Auch diese Vorgaben sind EG-rechtlich bedingt und können von
    Deutschland nicht abweichend geregelt werden. Die Richtlinien der EU sehen eine
    Gewichtsbegrenzung auf 3,5 t für die Fahrerlaubnisklasse B vor. Damit hat der
    deutsche Gesetzgeber einen klaren Gestaltungsauftrag und kann von den Vorgaben
    der EU nicht abweichen. Selbst wenn der deutsche Gesetzgeber in der Kompetenz
    zum Erlass dieser Normen nicht beschränkt wäre, sähe der Petitionsausschuss vor
    diesem Hintergrund keine Veranlassung für ein parlamentarisches Tätigwerden.
    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
    dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

Sivil katılımı güçlendirmek için yardımcı olun. Bağımsız kalırken endişelerinizi duyurmak istiyoruz.

Şimdi Bağış yap