Zulassung zum Straßenverkehr - Abgrenzungsgewicht Pkw/Lkw wieder 7,5 Tonnen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

136 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

136 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2011
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.08.2017, 16:47

Wolfgang MolinariZulassung zum Straßenverkehr
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2012 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert, die Gewichtsgrenze für die Zulassung eines Kraftfahrzeuges als
Lkw auf 7,5 t anzuheben. Hilfsweise sollen Wohnmobile nicht mehr als Lkw gelten.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, das Gewicht eines
Wohnmobils könne nicht von seiner Größe abgeleitet werden, da es sich immer um
das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs handele. Darüber hinaus sei es
nahezu unmöglich, Wohnmobile unter 3,5 Tonnen (t) zu bauen, so dass die
Hersteller nur theoretisch unter der Gewichtsbeschränkung blieben. Der Fahrer eines
Wohnmobiles stünde im Falle eines Unfalls mit einem „Fuß im Gefängnis“, da
nahezu alle Wohnmobile im reisefertigen Zustand die 3,5-t-Grenze überschritten.
Ferner sei die Bemautung für Wohnmobile europaweit überzogen. Zudem blieben
Wohnmobilen durch die Einstufung als Lkw viele Stadtzufahrten versperrt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
Dazu liegen dem Petitionsausschuss 136 Mitzeichnungen und
52 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf jeden
einzelnen Gesichtspunkt eingegangen werden kann.
Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) eingeholt.
Unter Einbeziehung der vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der
parlamentarischen Prüfung wie folgt zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt fest, dass auf dem Weg zur Harmonisierung des
EU-Fahrerlaubnisrechts der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaften Richtlinien
zum neu einzuführenden EU-Führerschein verabschiedet hat. Grundgedanke der
Vereinheitlichung des EU-Fahrerlaubnisrechts war u. a. die gegenseitige unbefristete
Anerkennung der Führerscheine in den EU-Mitgliedsstaaten.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass Richtlinien verbindliche Rechtsakte
der Europäischen Union (EU) sind. Gemäß Artikel 288 Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union (AEUV) ist die Richtlinie für jeden Mitgliedsstaat, an den sie
gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch
den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Die Mitgliedsstaaten
haben damit bei der Umsetzung einen gewissen Spielraum. Wenn die Richtlinie
allerdings die Einführung konkreter Berechtigungen oder Verpflichtungen verlangt,
muss das nationalstaatliche Recht, das ihrer Umsetzung dient, entsprechend
konkrete Berechtigungen oder Verpflichtungen begründen. Nach deutschem Recht
ist deswegen zur Umsetzung in der Regel ein förmliches Gesetzoder eine
Verordnungerforderlich.
Mit der Richtlinie 2006/126/EG (3. EG-Führerscheinrichtlinie) sind die europaweit
harmonisierten Fahrerlaubnisklassen zum Teil geändert worden. Die neuen
Begriffsbestimmungen der Fahrerlaubnisklassen sollen die technischen Merkmale
der betreffenden Fahrzeuge sowie die zum Führen eines Fahrzeugs erforderlichen
Fähigkeiten besser widerspiegeln.
Bereits mit der Umsetzung der 2. EG-Führerscheinrichtlinie ist in der
Fahrerlaubnisklasse B (Pkw) eine Gewichtsbegrenzung von 3,5 t eingeführt worden.
Mit der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
(Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. August 1998, mit der die damals völlig
neuen EU-weit harmonisierten Fahrerlaubnisklassen und die für den Erwerb dieser
Klassen erforderlichen spezifischen Prüfungen verbindlich festgeschrieben wurden,
hat Deutschland die Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft aus der sog. 2. EG-
Führerschein-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Aufgrund dieser Richtlinie
wurden die Fahrzeuge, die zuvor mit einem Führerschein der Klasse 3 geführt
werden konnten, den Klassen B, BE, C 1, C1E, M, S, Lzugeordnet. Außerdem
wurden für alle diese Klassen spezifische Anforderungen an die Prüfung festgelegt.
Diese europäischen Vorgaben tragen der Tatsache Rechnung, dass das Führen von
Fahrzeugen, die mehr als 3,5 t wiegen oder an denen ein Anhänger geführt wird,
spezielle Kenntnisse erfordert. Aus diesem Grund ist die unterschiedliche

Behandlung von Fahrerlaubnisinhabern der alten Klasse 3 gegenüber neuen
Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse B gerechtfertigt. Damit kann dem
Begehren des Petenten nicht entsprochen werden, Wohnmobile nicht als Lkws zu
betrachten.
Der Ausschuss merkt an, dass Deutschland an diese Fahrerlaubnisklassen
gebunden ist. Bei der Umsetzung der 3. EG-Führerscheinrichtlinie, in die alle
betroffenen Verbände - wie auch der Caravaning Industrie Verband (CIVD) -
eingebunden waren, wurde darauf geachtet, die Richtlinie möglichst bürgernah und
unbürokratisch umzusetzen. Im Ergebnis hat dies dazu geführt, dass ab 2013 mit der
Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96 Fahrzeugkombinationen
bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer
zulässigen Gesamtmasse von 750 kg geführt werden dürfen, sofern die zulässige
Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3.500 kg überschreitet, aber 250 kg nicht
übersteigt. Voraussetzung ist die Teilnahme an einer siebenstündigen
Fahrerschulung. Dabei ist davon abgesehen worden, eine weitere Prüfung
vorzuschreiben, auch wenn dies nach den EG-rechtlichen Vorgaben möglich
gewesen wäre. An der fahrerlaubnisrechtlichen Einordnung von Fahrzeugen von
mehr als 3,5 t, aber nicht mehr als 7,5 t zur Klasse Cl hat sich dagegen nichts
geändert. Auch diese Vorgaben sind EG-rechtlich bedingt und können von
Deutschland nicht abweichend geregelt werden. Die Richtlinien der EU sehen eine
Gewichtsbegrenzung auf 3,5 t für die Fahrerlaubnisklasse B vor. Damit hat der
deutsche Gesetzgeber einen klaren Gestaltungsauftrag und kann von den Vorgaben
der EU nicht abweichen. Selbst wenn der deutsche Gesetzgeber in der Kompetenz
zum Erlass dieser Normen nicht beschränkt wäre, sähe der Petitionsausschuss vor
diesem Hintergrund keine Veranlassung für ein parlamentarisches Tätigwerden.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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