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Zulassung zum Straßenverkehr - Prüfung einer in der Türkei erworbenen Fahrerlaubnis auf Gültigkeit in Deutschland/prüfungsfreie Umschreibung

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

7 Unterschriften

Sammlung beendet

7 Unterschriften

Sammlung beendet

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Der Petent fordert, eine in der Türkei erworbene Fahrerlaubnis auf ihre Gültigkeit in Deutschland zu prüfen und eine prüfungsfreie Umschreibung zu ermöglichen

Begründung

Für Besucher der Bundesrepublik gilt, dass Inhaber einer türkischen Fahrerlaubnis für den Zeitraum ihres begrenzten Aufenthaltes im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen dürfen, wenn sie keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung haben. Die Republik der Türkei hat das Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr am 22. Januar 2013 unterschrieben und hat die Gesetze/Ordnungen über Verkehrsregelungen und Bildung zum Erwerb der Fahrerlaubnisse an o. g. Übereinkommen und EU-Normen angepasst. Durch diese Veränderungen haben viele EU-Länder wie Spanien, Italien, Frankreich usw. die Fahrerlaubnisse, die in der Türkei ausgestellt sind, anerkannt. Diese Länder lassen die Inhaber türkischer Fahrerlaubnisse ohne theoretische- und praktische Prüfungen umschreiben. Als ein EU-Mitglied sollte auch die in der Türkei ausgestellten Fahrerlaubnisse anerkennen und prüfungsfrei umschreiben lassen.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 02.10.2017
Sammlung endet: 30.01.2018
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 1-18-12-9210-029241a Zulassung zum Straßenverkehr

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.11.2018 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Verkehr und digitale
    Infrastruktur – zu überweisen.

    Begründung

    Mit der Petition wird die Anerkennung türkischer Fahrerlaubnisse in Deutschland unter
    Anordnung einer 2-jährigen Probezeit gefordert.

    Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
    liegen dem Petitionsausschuss 15 Mitzeichnungen und 22 Diskussionsbeiträge vor.
    Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen
    Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen werden kann.

    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Inhaber einer
    türkischen Fahrerlaubnis für den Zeitraum ihres begrenzten Aufenthaltes in
    Deutschland die entsprechenden Kraftfahrzeuge führen dürften, auch wenn sie keinen
    ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung hätten. Die
    Türkei habe das Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr am
    22. Januar 2013 unterschrieben und damit die dort geregelten rechtlichen Grundlagen
    übernommen. Dadurch hätten viele EU-Mitgliedstaaten wie Spanien, Italien,
    Frankreich usw., in der Türkei ausgestellte Fahrerlaubnisse anerkannt. In diesen
    Ländern könnten türkisch Fahrerlaubnisinhaber diese ohne theoretische und
    praktische Prüfungen umschreiben lassen. Als EU-Mitglied sollte auch Deutschland
    türkische Fahrerlaubnisse anerkennen und prüfungsfrei umschreiben lassen.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
    Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:

    Der Petitionsausschuss weist einführend darauf hin, dass Deutschland bezüglich der
    Anerkennung oder Umschreibung ausländischer Führerscheine grundsätzlich an
    internationales Recht gebunden ist (u. a. Wiener Übereinkommen von 1968,
    europäische Führerscheinrichtlinie).

    Die vorhandenen nationalen Spielräume werden bereits großzügig ausgestaltet:

    Hält sich der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis nur vorübergehend in
    Deutschland auf (z. B. Urlaub, Geschäftsreise, o. ä.), so darf er hier Kraftfahrzeuge
    fahren, für die er die ausländische Fahrerlaubnis besitzt. Diese Regelung ist in
    Deutschland sehr großzügig bemessen und auf 185 Tage befristet (§§ 7, 29 Abs. 1
    Fahrerlaubnisverordnung (FeV)). Grundlage hierfür ist europäisches Recht.
    Grundsätzlich ist es nach § 29 Abs. 1 FeV möglich, die Frist von 185 Tagen um sechs
    Monate zu verlängern.

    Dauert der Aufenthalt länger als 185 Tage oder siedelt der Fahrerlaubnisinhaber nach
    Deutschland über und begründet hier einen Wohnsitz, so unterliegt er den allgemeinen
    Regelungen des deutschen Fahrerlaubnisrechts. Welche Staatsangehörigkeit der
    Kraftfahrer besitzt, ist dabei unerheblich, d. h. die Regelungen gelten z. B. auch für
    Deutsche, die im Ausland eine Fahrerlaubnis erworben haben. Ob eine ausländische
    Fahrerlaubnis nach Ablauf von 185 Tagen anerkannt wird bzw. mit oder ohne
    Ausbildung und/oder Fahrprüfung umgeschrieben werden kann, hängt davon ab, in
    welchem Staat die Fahrerlaubnis erworben wurde.

    Grundsätzlich werden nach § 28 FeV Fahrerlaubnisse von Mitgliedstaaten der
    Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
    Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt und umgeschrieben. Die Voraussetzungen
    für die Umschreibung ausländischer Führerscheine, die in einem Staat außerhalb der
    Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
    Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden sind, ergeben sich aus § 31 i.V.m.
    Anlage 11 der FeV.

    Voraussetzung für eine prüfungsfreie Umschreibung ist, dass mit dem Staat, der die
    zugrundeliegende Fahrerlaubnis erteilt hat, eine Vereinbarung zur gegenseitigen
    Anerkennung getroffen worden ist und die Aufnahme in die Anlage 11 FeV erfolgt ist.
    Zum Abschluss einer solchen Verwaltungsvereinbarung ist es notwendig, dass
    zwischen den ausländischen und deutschen Fahrerlaubnissen eine Gleichwertigkeit
    besteht. Es muss sichergestellt sein, dass der Inhaber einer ausländischen
    Fahrerlaubnis auch unter den in Deutschland bestehenden Verkehrsverhältnissen in
    der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen. Abgestellt wird hierbei auf das jeweilige
    Niveau von Ausbildung und Prüfung. Außerdem müssen für deutsche
    Fahrerlaubnisinhaber die gleichen Erleichterungen gewährt werden.

    Die Grundsatzentscheidung, eine solche Verwaltungsvereinbarung zur gegenseitigen
    Anerkennung von Führerscheinen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
    Türkei abzuschließen, haben die nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik
    Deutschland für das Fahrerlaubnisrecht zuständigen Länder noch nicht getroffen. Das
    Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur prüft die
    Entscheidungsgrundlage. Wie lange die Prüfung andauern wird, ist noch nicht
    absehbar.

    Abschließend weist der Ausschuss darauf hin, dass für die Änderung der
    Anlage 11 FeV grundsätzlich ein Gesetzgebungsverfahren unter Beteiligung des
    Bundesrates erforderlich ist.

    Der Petitionsausschuss empfiehlt, die Petition der Bundesregierung – dem
    Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur – zu überweisen, damit sie in
    die Überlegungen von Bund und Ländern über eine Änderung der
    11 Fahrerlaubnisverordnung mit einbezogen werden kann.

    Begründung (PDF)

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