Zuvorbeschäftigungsverbot sachgrundloser Befristungen entschärfen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss

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  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Petition richtet sich an: Deutscher Bundestag Petitionsausschuss

Das Zuvorbschäftigungsverbot erreicht sein Ziel nicht und bewirkt darüber hinaus massiven Schaden, da die Berufswahl vieler Arbeitnehmer eingeschränkt wird. Ziel dieser Petition ist die Aufnahme folgender Ausnahmetatbeständen in den § 14 Abs. 2 TzBfG, die eine sachgrundlos Befristete Anstellung dennoch ermöglichen sollen:

a) Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit. b) Die Anstellung in einer anderen Anstalt des gleichen Arbeitgebers [Bsp: Universität Dresden, Polizeikommissariat Dresden und Universität Leipzig sollen alles als andere Anstalten des gleichen Arbeitgebers Freistaat Sachsen gelten] c) Das Zurückliegen des letzten Arbeitsverhältnisses beim gleichen Arbeitgeber von mindestens drei Jahren.

Begründung

Das Zuvorbeschäftigungsverbot soll den Missstand ewig hintereinander folgender sachgrundloser Befristungen (Kettenbefristung) beheben. Im Grundsatz sagt das Gesetz (§ 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG) aus, dass man beim gleichen Arbeitgeber nicht sachgrundlos befristet eingestellt werden kann, sofern man zuvor schon für diesen Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis stand. Diese Formulierung ist übermäßig restriktiv und zum Nachteil der Arbeitnehmer. Zwei Tatsachen bewirken dies:

  • sachgrundlose Befristungen werden zumeist von öffentlichen Arbeitgebern ausgestellt, wie z.B. dem Freistaat Sachsen. Sehr viele Institute und Ämter zum gehören Freistaat, wie z.B. der Rechnungshof, die Polizei und Feuerwehr, die Hochschulen und Landesämter. Stellen an diesen Instituten haben den Freistaat als Arbeitgeber. 2016 arbeiteten rund 164.000 Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst in Sachsen, davon 51.800, also 31,5%, direkt beim Freistaat. Er ist somit mit Abstand der größte Arbeitgeber, weitaus größer als jeder private Arbeitgeber der Region (Volkswagen als größter beschäftigt rund 10.000 Angestellt in Sachsen).

  • Zwar ist der Anteil der befristet angestellten Beschäftigten gering, allerdings wird dies nicht so bleiben, da 60% der nicht intern ausgeschriebenen Stellenanzeigen öffentlicher Arbeitgeber befristet sind, davon viele sachgrundlos, 2013 etwa 35,7% mit steigender Tendenz. Damit ist die sachgrundlose Befristung zum Hauptinstrument der Personalplanung öffentlicher Arbeitgeber bei Neueinstellungen geworden.

Folgende Situationen sollen den Missstand veranschaulichen: - Ein Arbeitnehmer ist sachgrundlos befristet bei der Universität Dresden angestellt, kündigt aber nach 2 Wochen innerhalb der Probezeit. Nun kann er sich auf keine der sachgrundlos befristeten Stellen des Freistaates bewerben, seien diese örtlich oder thematische auch ganz woanders. Anstatt Kettenbefristung zu verhindern schränkt das Gesetz die Anzahl der verfügbaren Stellen stark ein. Zudem erschwert es das Ausprobieren von Stellen, da man nach der ersten sachgrundlos befristeten keine weitere beim gleichen Arbeitgeber erhält.

  • Ein Arbeitnehmer ist unbefristet beim Freistaat angestellt und ihm wird gekündigt. Nun kann er sich ebenfalls auf keine sachgrundlos befristete Stelle des Freistaats bewerben, obwohl dies mit dem eigentlichen Ziel des Gesetzes nichts zu tun hat: Da er unbefristet angestellt war ist er nicht direkt in Gefahr kettenbefristet zu werden.

  • Eine Studentin war für 2 Monate befristet als Studentische Hilfskraft bei der Universität und damit beim Land angestellt. 6 Jahre später bewirbt sie sich auf eine sachgrundlos befristete Stelle als Lehrerin im selben Bundesland, kann aber aufgrund der Rechtslage nicht eingestellt werden. Glücklicherweise hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in der Sache v. 6.7.2011 – 7 AZR 716/09 -, Rn. 39, BAGE 137, 275 zu ihren Gunsten entschieden und eine Karenzzeit von 3 Jahren als angemessen akzeptiert. Gleichwohl gilt dieser Entscheid nur für den Streitfall und wird von einzelnen Landesarbeitsgerichte wie dem von Baden-Würtemberg nicht geteilt. Da die Rechtslage unklar ist, legen die Arbeitgeber das Zuvorbeschäftigungsverbot zumeist wörtlich aus und bieten eine Einstellung nach 3 Jahren Karenzzeit nicht an. Man muss sich das vor Augen führen: ein einzelnes - egal wie kurzes Arbeitsverhältnis - macht die sachgrundlos befristete Anstellung beim gleichen Arbeitgeber unmöglich. Und wenn dieser Arbeitgeber ein Quasimonopol auf bestimmte Berufszweige, wie z.B. Lehrer hat, wird damit grundlegend in die Freiheit der Berufswahl eingegriffen.

Gerade das letzte Beispiel zeigt wie offenkundig die Gesetzeslage dem gesunden Menschenverstand widerspricht und zum Nachteil des Arbeitnehmers wirkt. Das Gesetz wurde damals anscheinend mit erstaunlicher Kurzsichtigkeit formuliert. Abhilfe schaffen könnten folgende einfache Änderungen:

  1. Folgende Ausnahmetatbestände werden aufgenommen: a) Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit. b) Die Anstellung in einer anderen Anstalt des gleichen Arbeitgebers [Bsp: Universität Dresden, Polizeikommissariat Dresden und Universität Leipzig sollen alles als andere Anstalten des gleichen Arbeitgebers Freistaat Sachsen gelten] c) Das Zurückliegen des letzten Arbeitsverhältnisses beim gleichen Arbeitgeber von mindestens drei Jahren.
  2. Das Zuvorbeschäftigungsverbot für vormals unbefristet angestellte Mitarbeiter wird gestrichen.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 06.03.2018
Sammlung endet: 05.09.2018
Region: Deutschland
Kategorie: Soziales

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