Der Deutsche Bundestag möge beschließen, ...die "Reisefreiheit" für Grundsicherungsempfänger im Alter und bei dauernder Erwerbsunfähigkeit herzustellen. Unter Reisefreiheit soll hier die dauernde Wohnsitzverlagerung ins Ausland, insbesondere in ein Land der Europäischen Gemeinschaft verstanden werden. Dabei soll der Regelsatz dem im Inland gezahlten entsprechen, Der Wohnkostenanteil möge in einer angemessenen pauschalisierten Höhe, z. B. dem Mittelwert der Inlandsbezieher, gezahlt werden
Begründung
Grundsicherungsempfänger im Alter werden heute, was den Wohnsitz betrifft, im Lande eingesperrt. Wollen sie in ein Land umziehen, dass ihnen z. B. hinsichtlich der Bevölkerungsmentalität oder des Klimas besser zusagt, ist ihnen das auf Grund des Domizilprinzips des Leistungsbezuges verwehrt. Der Bezug von Leistungen des ausländischen Staates selbst ist ihnen gleichfalls verwehrt, da sie nicht zu dem bevorzugten Personenkreis (niedergelassene Selbständige oder Arbeitnehmer) gehören. Missbrauchsmöglichkeiten durch kurzfristig dauerhaft eingereiste Ausländer kann und sollte dadurch begegnet werden, dass dieses Umzugsrecht demjenigen (automatisch) gewährt wird, der zum Ersten die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt und zum Zweiten eine möglicherweise sehr lange (bis zu 40 Jahren) Mindest-Wohnsitzdauer im Inland nachweist. Ähnliche Regelungen finden sich in mehreren Staaten der EU, werden dort allerdings nicht dem Sozialhilferecht zugeordnet, sondern sind Teil des Prinzips einer bedürftigkeitsabhängigen und steuerfinanzierten Grundrente, die trotz dieser etwas irreführenden Bezeichnung der hiesigen sozialhilferechtlichen Grundsicherung im Alter entspricht. Grundsicherungsempfänger im Alter sind heute oft gescheiterte Klein-Selbständige, die trotz einer langen Lebensarbeitsleistung, sei es wegen mangelnder Ertragssituation, Krankheit oder ähnlichem, nicht in der Lage waren, eine Rentenversicherung, die ihnen diese Freizügigkeit gestattete, abzuschließen oder zu bedienen. Das Grundgesetz sichert jedem die Freizügigkeit im gesamten Bundesgebiet zu. Heute muss man konstatieren, dass Einzelstaaten innerhalb der EU ihrer Souveränität weitgehend verlustig gegangen sind. Das bedeutet einerseits, dass das Gebiet der EU nicht mehr im althergebrachten Sinn als Ausland zu begreifen ist und dementsprechend der Freizügigkeitsartikel des Grundgesetzes in einem weiteren Sinne auszulegen ist und Freizügigkeit in diesem neuen bundesstaatenähnlichen Staatenverbund garantiert werden muss. Ich will an dieser Stelle auch vor einem Florida-Rolf-Syndrom warnen. Viele Menschen, gerade die Alten, leiden heute vermehrt unter der Klimaerwärmung und würden gerne in einem nördlicher gelegenen Land mit kühlerer Witterung leben. Ich spreche hier selbstverständlich nicht vom SGB II, sondern von den "Alten", über 65-jährigen oder wegen schwerer chronischer Erkrankung dauerhaft Arbeitsunfähigen. Des weiteren soll die Bundesregierung darauf hinwirken, dass eine solche EU-Freizügigkeitsregelung im Alter EU-Standard und europaweit codifiziertes Recht wird. Man könnte das auch als Analogie zum Staate USA begreifen. Ein Armutsrentner aus Iowa kann es sich sehr wohl aussuchen, ob er in Alaska, Florida oder sonstwo lebt. Er verliert dadurch nicht seinen Grundanspruch auf entsprechende bedürftigkeitsabhängige Sozialtransfers. Was einem Bürger der USA zugestanden wird, sollte einem Bürger der EU, einem "Unionsbürger" nicht verwehrt sein. Kosten entstehen durch diese Regelung KEINE.
Sozialhilfe
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.02.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass ein Anspruch auf Grundsicherung,
insbesondere nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), auch bei
Aufenthalt im Ausland besteht. Der Umfang der Leistung soll sich nach dem Regelsatz
im Inland bemessen und der Wohnkostenanteil an einer pauschalisierten Höhe.
Der Petent kritisiert, dass Empfänger von Grundsicherung im Alter hinsichtlich des
Wohnsitzes in Deutschland „eingesperrt“ seien. Der Umzugswunsch ins Ausland z. B.
aus Gründen des Klimas oder der Bevölkerungsmentalität werde ihnen aufgrund des
Domizilprinzips bei Leistungsbezug verwehrt. Leistungen des entsprechenden
anderen Staates könnten sie nicht erhalten, da sie dort nicht zum bevorzugten
Personenkreis gehörten. Missbrauchsmöglichkeiten eines Umzugs ins Ausland sollten
unterbunden werden durch entsprechende Regelungen wie beispielweise die
deutsche Staatsbürgerschaft und eine nachgewiesene sehr lange Mindest-
Wohnsitzdauer im Inland. Entsprechende Regelungen gebe es schon in mehreren
Staaten der Europäischen Union, die dann allerdings nicht dem Sozialhilferecht
zugeordnet seien, sondern in einer steuerfinanzierten Grundrente verankert seien.
Auch in den USA könnten sich „Armutsrentner“, wie der Petent schreibt, auswählen,
in welchem Bundesstaat sie leben wollten und verlören nicht ihren Grundanspruch auf
entsprechende bedürftigkeitsabhängige Sozialtransfers.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Eingabe hingewiesen.
Zu dieser als öffentliche Petition zugelassenen Eingabe sind 63 Diskussionsbeiträge
und 64 Mitzeichnungen eingegangen. Die Diskussion wurde kontrovers geführt.
Zu diesem Anliegen hat den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages eine
weitere Eingabe gleichen Inhalts erreicht, die wegen des Sachzusammenhangs in die
parlamentarische Prüfung einbezogen wird. Es wird um Verständnis gebeten, wenn
nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte eingegangen werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
u. a. unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte
folgendermaßen zusammenfassen:
Die gesetzlichen Regelungen für die Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung sind im vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB XII) verankert. Nach § 41 Absatz 1 SGB XII setzen diese Leistungen der
Sozialhilfe zwingend einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland voraus, wie der
Petent richtig darlegt. Diese Beschränkung, die für Sozialhilfezahlungen jeder Art gilt,
ist Konsequenz des völkerrechtlich begründeten Territorialprinzips, wonach staatliche
Hoheitsgewalt nur im eigenen Hoheitsgebiet ausgeübt werden darf und ihre Schranken
in den räumlichen Grenzen dieses Hoheitsgebietes findet, hier die Grenzen der
Bundesrepublik Deutschland.
Dennoch gibt es auch - seltene – Ausnahmen für Zahlungen der Sozialhilfe nach SGB
XII für deutsche Staatsangehörige ins Ausland. Diese Ausnahmefälle richten sich nach
§ 24 SGB XII. Danach ist eine Zahlung der Sozialhilfe ins Ausland in einer
außergewöhnlichen Notlage möglich. Eine solche außergewöhnliche Notlage kann nur
bestehen, wenn sie durch ein Ereignis oder eine Entwicklung verursacht wird, die erst
während des Aufenthaltes im Ausland eintritt. Wer also bereits im Inland hilfebedürftig
und daher auf Sozialhilfeleistungen angewiesen ist, kann nicht ins Ausland umziehen
und dorthin weiter seine Sozialhilfe (Grundsicherung) erhalten.
Die drei Ausnahmen, auch im Ausland eine Sozialhilfe aus Deutschland zu erhalten,
sind folgende:
- Die Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im
Ausland bleiben muss.
- Eine längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung (Pflegeeinrichtung
oder Behinderteneinrichtung) oder die Schwere der Pflegebedürftigkeit.
- Hoheitliche Gewalt (Gefängnisaufenthalt).
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als Teil des
Sozialhilfesystems nach dem SGB XII ist eine bedarfsabhängige Leistung und setzt
Hilfebedürftigkeit voraus. Hilfebedürftigkeit bedeutet, dass der Lebensunterhalt in
Höhe des soziokulturellen Existenzminimums (= notwendiger Lebensunterhalt) nicht
aus eigenen Mitteln (Einkommen, Vermögen, Rente) bestritten werden kann. Der
notwendige Lebensunterhalt - abzüglich eigenen Einkommens und Vermögens - ist zu
decken, nicht mehr, aber auch nicht weniger. Hier handelt es sich um den so
genannten Bedarfsdeckungsgrundsatz. Würde sich die Bedarfsdeckung (die Höhe der
anzuerkennenden Bedarfe) im Falle eines dauerhaften Aufenthaltes im Ausland nach
den sich bei einem Aufenthalt in Deutschland ergebenden Bedarfen bemessen (wie
der Petent vorschlägt), käme es je nach Land zu Unterdeckung oder Überdeckung. Da
sich nämlich die Höhe des Regelsatzes nach den Regelbedarfsstufen richtet, die nach
den durchschnittlichen Verbrauchausgaben einkommensschwacher Haushalte in
Deutschland ermittelt werden, würde für den Bezieher der Leistung in einem Land der
EU mit niedrigerem Lebenshaltungskosten ein höherer Lebensstandard ermöglicht als
dem Bezieher der Leistung im Inland. Umgekehrtes gilt, wenn die
Lebenshaltungskosten im Aufenthaltsstaat höher wären. Dies trifft auch auf den
Wohnungskostenanteil zu, in der Regel die Kosten für Miete und Heizung. Auch hier
gibt es zwischen den EU-Ländern große Unterschiede. Aus diesem Grund werden bei
der Berechnung der Sozialhilfe ins Ausland in den genannten Ausnahmefällen der
außergewöhnlichen Notlage die Lebensverhältnisse im Aufenthaltsstaat zugrunde
gelegt.
Sofern der Petent die Möglichkeiten des Umzugs in andere Staaten und des
Sozialtransfers in den USA anspricht, so weist der Petitionsausschuss auf Folgendes
hin: Es gibt in den USA keine dem Vierten Kapitel SGB XII vergleichbaren
Sozialhilfeansprüche. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Geldleistungsansprüche.
Es gibt in den USA für arme beziehungsweise mittellose Bürger (was nicht
gleichbedeutend mit Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII ist) Sozialwohnungen und
Essensmarken (food stamps) sowie nach Bundesstaaten unterschiedliche
Zusatzregelungen. Der dadurch in den USA mögliche Lebensstandard mittelloser
Bürgerinnen und Bürger dürfte in aller Regel nicht der Höhe deutscher
Sozialleistungen im Inland entsprechen.
Der Petitionsausschuss hält nach gründlicher Prüfung des Anliegens die bestehenden
gesetzlichen Regelungen zum Bezug von Sozialhilfe (Grundsicherung) im Ausland für
sachgerecht und ausreichend und kann daher die vom Petenten vorgeschlagene
Änderung nicht befürworten. Der Petitionsausschuss empfiehlt somit, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.Begründung (pdf)