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Straßenverkehrs-Ordnung - Grundsätzliches Überholverbot auf Autobahnen für Fahrzeuge (Lkw u. ä.) mit einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

121 Unterschriften

Sammlung beendet

121 Unterschriften

Sammlung beendet

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Der Deutsche Bundestag möge eine Umkehrung der aktuell gültigen Regelung bezüglich des Lkw-(u.ä.)-Überholverbots beschließen. Demnach soll grundsätzlich auf Autobahnen das Überholen für Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h verboten werden und nur zeitlich bzw. örtlich begrenzt erlaubt werden.

Begründung

Im Vergleich des ersten Halbjahres 2016 und dem ersten Halbjahr 2017 haben Lkw erneut deutlich mehr Strecke zurückgelegt, in Zahlen um 3,4 %, das entspricht einer Wegstrecke von 16,7 Milliarden gefahrener Kilometer.In Anbetracht der stetigen Zunahme und Verdichtung des Verkehrs wird gefordert, diesen mit dem Ziel die Leichtigkeit des Verkehrs zu erhalten, Rechnung zu tragen.Es wird der Verkehrsraum unnötig verknappt, denn jeder weiß, was passiert, wenn selbst auf 3-spurigen Fahrbahnen ein Lkw einen anderen Lkw überholt. Der komplette restliche Verkehr drängt sich auf den linken Fahrstreifen, wodurch dieser sehr schnell überlastet ist. Wenn sich nun noch ein etwas langsamerer Pkw o.ä. auf den linken Fahrstreifen begibt und dadurch den "Durchsatz" begrenzt, kommt es zu Rückstau, bei mehr Verkehr zu Stockungen bis hin zum Stillstand und Unfällen. Auf zweispurigen Autobahnen ist dies entsprechend schlimmer.Wenn es der Ausbauzustand der Straße bzw. die örtliche und zeitliche Auslastung es zulassen, kann ja durchaus das Überholen erlaubt werden.Grundsätzlich dürfen in Deutschland Lkw über 3,5 t in Deutschland nur 80 km/h fahren. Tatsächlich tut dies wohl ungefähr niemand. Es finden nun den ganzen Tag Überholmanöver mit einhergehender Behinderung für Andere statt, in einem Geschwindigkeitsbereich der für diese Fahrzeuge gar nicht (gewollt?) legal ist.Häufig werden dabei auch die weitreichenden Folgen völlig ausgeblendet. Durch langsame Überholmanöver wird Rückstau erzeugt, dieser führt dann häufig zu Unfällen. Natürlich ist hier der "Schuldige" der, der nicht angepasst fährt bzw. zu spät reagiert. Die Ursache für die plötzliche Stockung ist aber eine Andere. Ich sehe keine Rechtfertigung, wieso ein Lkw-Fahrer mit 88 km/h einen anderen der 85 fährt überholen darf. In Anbetracht der Auswirkungen auf Andere erst recht nicht. Vielleicht wird Lkw-Fahrern in diesem Zuge auch das Unrecht klar, wenn sie gerade einen Pkw der 80 km/h fährt, mit 2 Metern Abstand "anschieben" und mit Lichthupe u.ä. malträtieren.Selbst die früher häufig argumentierten osteuropäischen Lkw sind heutzutage 500ps+ Zugmaschinen, die Berge nicht nur mit 40 km/h befahren.Da es laut Gesetz und rein theoretisch Fahrzeuge gibt, die auf Autobahnen nicht 80 km/h fahren können/dürfen, sollte dies entsprechend angepasst werden. Dafür soll die Mindestgeschwindigkeit für die BAB-Benutzung auf 80 km/h angehoben werden. 80 km/h dürfen nicht ohne triftigen Grund (z. B. Straßen/Verkehrsverhältnisse unterschritten werden). Bzw. wäre hier zu prüfen, ob die Höchstgeschwindigkeit für Arbeitsmaschinen/Krafträder mit Anhänger nicht auf 80 km/h angehoben werden sollte und es ggf. verboten werden sollte, stehende Fahrgäste auf Autobahnen zu transportieren.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 22.09.2017
Sammlung endet: 09.11.2017
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 1-18-12-9213-046210 Straßenverkehrs-Ordnung

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 31.01.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Verkehr und digitale
    Infrastruktur – als Material zu überweisen.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, ein grundsätzliches Überholverbot auf Autobahnen für
    Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, welches
    insbesondere für Lastkraftwagen (Lkw) gelten solle, einzuführen.

    Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
    liegen dem Petitionsausschuss 138 Mitzeichnungen und 21 Diskussionsbeiträge
    sowie weitere sachgleiche Eingaben vor. Die Eingaben werden einer gemeinsamen
    parlamentarischen Prüfung unterzogen. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht
    auf alle der vorgetragenen Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen werden kann.

    Zur Begründung des Anliegens wird vorgetragen, dass ein solches Überholverbot lang
    andauernde Überholmanöver, die den nachfolgenden Verkehr unnötig aufhielten,
    verhindere. Stattdessen sollte für solche Fahrzeuge das Überholen lediglich örtlich und
    zeitlich begrenzt erlaubt werden. Auch solle diese Regelung für Fahrbahnen mit mehr
    als zwei Fahrstreifen pro Richtung gelten; denn endlose Lkw-Schlangen gebe es
    ohnehin bereits. Zudem wird gefordert, es sollten nur noch Fahrzeuge, deren
    Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h beträgt, die Autobahnen überhaupt
    benutzen dürfen. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) solle entsprechend geändert
    werden.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
    Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
    zu der Petition darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:

    Der Petition trägt bereits geltendem Recht Rechnung, wonach Lkw mit einer
    zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen (t) sowie alle Kraftfahrzeuge mit
    Anhänger auf Autobahnen mit drei und mehr Fahrstreifen je Richtung den linken
    Fahrstreifen nicht benutzen dürfen.

    Überholt werden darf zudem grundsätzlich nur, wenn der Überholende mit wesentlich
    höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt, da für den gesamten
    regelkonformen Überholvorgang von einer Zeitspanne von maximal 45 Sekunden
    auszugehen ist. Der Rechtsprechung folgend muss die Differenzgeschwindigkeit
    zwischen den Lkw auf Autobahnen mindestens 10 km/h betragen. Zudem muss sich,
    wer zum Überholen ausscheren will, darüber hinaus so verhalten, dass eine
    Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Auf die Bedeutung und
    Dringlichkeit einer wirksamen Verkehrsüberwachung durch die zuständigen Länder
    wird durch die Bundesregierung in diesem Zusammenhang stets aufmerksam
    gemacht.

    Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass zwischen dem Bund und den Ländern
    infolge des stark angestiegenen Lkw-Verkehrs ein generelles Lkw-Überholverbot im
    Falle von Autobahnen mit nur zwei Fahrstreifen pro Richtung bereits intensiv diskutiert
    wurde. Im Ergebnis aber haben Bund und Länder eine solche Einführung für nicht
    sinnvoll erachtet. Sachgerechter sei es, auf die jeweilige Verkehrssituation vor Ort,
    z. B. Steigung, Gefälle oder hohes Verkehrsaufkommen entsprechend durch
    Verkehrszeichen oder Verkehrsbeeinflussungsanlagen zu reagieren. Infolgedessen
    wurde die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 277 – Überholverbot für
    Kraftfahrzeuge über 3,5 t – überarbeitet und den Ländern damit die Möglichkeit
    gegeben, Überholverbote auch über längere Strecken leichter anordnen zu können.
    Von dieser Möglichkeit haben viele Bundesländer Gebrauch gemacht.

    Die Bundesanstalt für Straßenwesen wurde beauftragt zu prüfen, ob u. a. in
    Anbetracht des ständig steigenden Verkehrsaufkommens diese Haltung zu
    hinterfragen ist und ob ggf. weitere Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit
    und Flüssigkeit des Verkehrs erforderlich sind.

    Vor dem Hintergrund seiner Ausführungen empfiehlt der Petitionsausschuss daher,
    die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Verkehr und digitale
    Infrastruktur – als Material zu überweisen, damit sie in die Beratungen über weitere
    Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs nach
    Vorlage der Prüfungsergebnisse der Bundesanstalt für Straßenwesen mit einbezogen
    werden kann.

    Begründung (PDF)

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49 %
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