Umsatzsteuer - Keine Steuer auf bereits enthaltene Steuerbeträge

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

483 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

483 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen ...eine Erhebung von Mehrwertsteuern auf den in einer Ware oder Dienstleistung bereits enthaltenen Steueranteil zu unterbinden .jetzt- Beispiel : Warenenwert + Steuer X = Warenbetrag plus zuzüglich Mehrwertsteuer aus Warenbetrag = Entsumme / Kaufpreis dann -Beispiel : Warenwert +Steuer X = Warenbetrag aus Warenwert ohne Steuer X plus Mehrwertsteuer aus Warenbetrag ohne Steuer X = Entsumme

Begründung

zur Zeit werden auf Waren und Dienstleistungen gleich welcher Art indirekte Steuern und Abgaben erhoben , dies führt dazu, daß bei dem Waren - und Dienstleistungsendpreis noch die Mehrwertsteuer auf eine bereits erhobene Steuer berechnet wird. Steuererhebung auf Steuern sind rechtswidrig. Der Gesetzgeber hat die Verpflichtung dies zu unterbinden und zu unrecht bereits gezahlte Steuern an den Bürger zurück zu erstatten . Dieser Verpflichtung sollte der Deutsche Bundestag als Vertretung des deutschen Volkes umgehend nachkommen, um diese Besteuerung von Steuern zu verhindern und die Erhebung von Steuern auf Steuern gesetzlich zu untersagen .

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 26.07.2012
Sammlung endet: 07.09.2012
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 2-17-08-6120-040562Umsatzsteuer
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Der Petent fordert ein Verbot der Erhebung von Umsatzsteuer auf einen im Wert
    einer Ware/Dienstleistung bereits enthaltenen Anteil einer anderen Steuer.
    Zur Begründung wird ausgeführt, gegenwärtig würden auf Waren und
    Dienstleistungen indirekte Steuern und Abgaben erhoben. Dies führe dazu, dass bei
    Waren und Dienstleistungen im Endpreis Mehrwertsteuer auf eine bereits vorab
    erhobene Steuer erhoben werde. Der Petent äußerte Überzeugung, dass die
    Erhebung einer Steuer auf Steuern rechtswidrig sei. Daher sei es geboten, diese
    Praxis zu unterbinden und bereits zu Unrecht gezahlte Steuern den Bürger zurück zu
    erstatten.
    Zu den Einzelheiten des Vortrages des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
    Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
    Bundestages eingestellt. Es gingen 24 Diskussionsbeiträge und 483 Mitzeichnungen
    ein.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:
    Der Petitionsausschuss stellt zunächst grundlegend fest, dass die Umsatzsteuer bei
    Lieferungen und sonstigen Leistungen nach dem Entgelt berechnet wird. Entgelt
    umfasst alles, was der Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistungen

    aufwendet, um die Leistung zu erhalten, abzüglich der Umsatzsteuer selbst (§ 10
    Absatz 1 Umsatzsteuergesetz – UStG). Hierbei ist es unerheblich, wie die
    Aufwendungen des Leistungsempfängers bezeichnet und berechnet werden. Das
    Entgelt umfasst weiterhin auch alle möglicherweise im Preis enthaltenen Steuern,
    wie etwa die Energiesteuer auf Mineralöle, die Branntweinsteuer, die Tabaksteuer
    oder die Stromsteuer. Diese Ausgaben können auch nicht als durchlaufende Posten
    im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG behandelt werden. Die deutsche Regelung
    basiert dabei auf den verbindlichen Vorgaben des Gemeinschaftsrechts, hier
    insbesondere auf Artikel 73 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie).
    Der Petitionsausschuss äußert die Überzeugung, dass das gegenwärtige System der
    Umsatzsteuer nicht praktikabel wäre, wenn der Unternehmer bei jedem Umsatz die
    Höhe der im Preis enthaltenen anderen Steuern oder Abgaben ermitteln und aus der
    Bemessungsgrundlage heraus rechnen müsste. Die Umsatzsteuer muss bei der
    großen Zahl der täglich anfallenden Umsätze vielmehr auf eine
    Bemessungsgrundlage zurückgreifen, die ohne Schwierigkeiten zu ermitteln ist und
    keine weiteren Berechnungen erfordert.
    Insoweit kann der Petitionsausschuss auch nicht der Auffassung des Petenten
    folgen, Umsätze müssten insoweit von der Umsatzsteuer freigestellt werden, als auf
    ihnen weitere Steuern, wie etwa die Mineralölsteuer, ruhen, da insoweit eine
    unzulässige Doppelbesteuerung vorläge. Er unterstreicht, dass es kein
    verfassungsrechtliches Gebot gibt, nach dem ein Gegenstand nur einmal besteuert
    werden kann. Auch aus dem Rechtsstaatsprinzip lässt sich nach Überzeugung des
    Petitionsausschusses ein derartiger Grundsatz nicht ableiten. Da die Steuerkraft
    unterschiedlich verteilt ist, muss es dem Steuergesetzgeber erlaubt sein, die
    allgemeinen "großen Steuern" (insbesondere die Umsatzsteuer und
    Einkommensteuer) durch spezielle "kleine Steuern" oder Abgaben zu ergänzen.
    Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht
    stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher,
    das Petitionsverfahren abzuschließen.Begründung (pdf)

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49 %
243 Unterschriften
115 Tage verbleibend

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