Versorgungsausgleich - Versorgungsausgleich für Berufssoldaten

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

209 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

209 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen ...eine Änderung des Gesetzes zum Versorgungsausgleich bei Berufssoldaten.

Begründung

Die Gestzgebung sieht zur Zeit vor, dass ein Soldat der die besondere Altersgrenze erreicht hat den Versorgungsausgleich aus früherer Ehe an die Solidargemeinschaft zahlt. Es handelt sich hier um Ansprüche die die Ehegatten in der gemeinsamen Zeit erworben haben. Warum zahlt also derjenige der den Versorgungsausgleich zahlen soll an die Solidargemeinschaft??? Wenn der Soldat mit 54 also in Pension geht zahlt er 13 Jahre für Lau ? Ich nenne das: Durch Gesetz legetimierten Betrug an Soldaten. Jetzt kommt es noch besser: Ein Kamerad von mir wurde nach seiner Scheidung zum Versorgungsausgleich an seine ehemalige Frau verurteilt. Nach ein paar Jahren heirateten sie wieder. Jetzt kommt es: Der Soldat muss trotzdem den Versorgungsausgleich an die Soldargemeinschaft zahlen. Können Sie mir helfen das zu erklären? Für einen Pensionär aus den "Neuen Ländern" dessen alte Dienstzeit sowieso nur teilweise angerechnet wird, ist das eine Katastrophe. Das ist kein Einzelfall. mfG Hans-Georg Reimer

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 13.05.2012
Sammlung endet: 06.07.2012
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 1-17-14-40302-036404Versorgungsausgleich
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.04.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition soll eine Änderung der bestehenden Regelungen des
    Versorgungsausgleichs für Berufssoldaten erreicht werden.
    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass ein Soldat,
    der die besondere Altersgrenze erreicht habe, den Versorgungsausgleich aus
    früherer Ehe an die Solidargemeinschaft zahlen müsse. Hierbei handele es sich um
    Ansprüche, die die Ehegatten in der gemeinsamen Zeit erworben hätten. Nach
    Ansicht des Petenten sei die Zahlung des Versorgungsausgleichs an die
    Solidargemeinschaft bei Beginn seiner Pension bis zum Renteneintritt seiner
    geschiedenen Frau mit 67 Jahren durch Gesetz legitimierter Betrug an Soldaten. Ein
    Soldat, der mit 54 Jahren in Pension gehe, zahle 13 Jahre an die
    Solidargemeinschaft, auch wenn die damalige Ehefrau erneut heirate. Für einen
    Pensionär aus den neuen Bundesländern, dessen alte Dienstzeit nur teilweise
    angerechnet werde, sei dies eine „Katastrophe“.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen wird auf die eingereichten
    Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Petitionsausschusses eingestellt. Sie
    wurde von 209 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem gingen 52 Diskussionsbeiträge
    ein. Der Petitionsausschuss bittet um Verständnis, dass nicht auf alle der
    vorgetragenen Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen werden kann.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:
    Der Versorgungsausgleich beruht auf dem Grundgedanken, dem wirtschaftlich
    schwächeren Ehepartner im Alter eine eigene Versorgung zu verschaffen. Er
    überträgt das Eigentum an einem der Altersversorgung dienenden Vermögenswert
    auf den Ausgleichsberechtigten, indem die Versorgung des Ausgleichspflichtigen – in
    entsprechender Höhe – gekürzt wird. Somit ist die Versorgung des
    Ausgleichsverpflichteten auch dann zu mindern, wenn der Berechtigte noch keine
    Rente erhält. Dem Berechtigten steht aber auch dann Rente zu, wenn der
    Verpflichtete noch keine Versorgung oder – wegen Versterbens – keine Versorgung
    mehr erhält. Damit wird erzielt, dass der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich –
    insgesamt gesehen – kostenneutral geregelt ist, das heißt, dass Scheidungsfolgen
    nicht aus Steuermitteln finanziert werden. Der Versorgungsträger trägt somit auch
    das umgekehrte Risiko, dass ein Leistungsfall allein beim ausgleichsberechtigten
    Ehegatten eintritt, also Leistungen zu erbringen sind, die ohne Scheidung und
    Versorgungsausgleich nicht oder zumindest nicht in dieser Höhe zu erbringen wären.
    Der Petitionsausschuss verweist in diesem Zusammenhang auf eine ebenfalls im
    Internet diskutierte Eingabe, die auf der Internetplattform des Petitionsausschusses
    unter www.bundestag.de unter der ID-Nummer 2654 eingesehen werden kann. Im
    Ergebnis wurde das Petitionsverfahren vom Deutschen Bundestag am
    25. Februar 2010 abgeschlossen. Der Bundestag hat damals Folgendes
    festgehalten: „Eine Regelung, die den Kürzungszeitpunkt wegen eines
    Versorgungsausgleichs hinausschieben soll, müsste dem Gebot der
    Gleichbehandlung (Art. 3 GG) entsprechen und in allen genannten
    Fallkonstellationen gelten. Das wäre mit erheblichen Mehrkosten für die jeweils
    betroffenen Versorgungssysteme verbunden, die schwer zu rechtfertigen wären, weil
    sie den oben dargestellten Prinzipien des Versorgungsausgleichs und
    Versicherungsprinzips zuwiderlaufen würden. Der Gesetzgeber hat deshalb keinen
    Anlass gesehen, das bisherige Ausgleichssystem insoweit zu ändern.“
    Im Übrigen stellt der Petitionsausschuss fest, dass auch im Falle der Wiederheirat
    des früheren Ehegatten der Versorgungsausgleich nicht rückgängig gemacht werden
    kann, da die rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts grundsätzlich
    unanfechtbar ist. Im Falle des erneuten Scheiterns der zweiten Ehe stünde der
    ausgleichsberechtigte Ehepartner sonst nahezu ohne eigene
    Versorgungsanwartschaften da. Im Fall der Wiederheirat kann der

    Ausgleichspflichtige jedoch einen Antrag auf Anpassung des Versorgungsausgleichs
    beim zuständigen Familiengericht stellen, da er dem ausgleichsberechtigten
    Ehepartner Familienunterhalt nach § 1360 des Bürgerlichen Gesetzbuches gewährt.
    Der Petitionsausschuss hält aus den genannten Gründen die gesetzliche Regelung
    für angemessen und vermag keinen parlamentarischen Änderungsbedarf im Sinne
    der Eingabe zu erkennen. Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, die Petition
    abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

Der geschiedene Soldat hat, sofern nicht zum Ehegattenunterhalt verpflichtet, einen Versorgungsausgleich zu zahlen, ohne daß die ehemalige Ehefrau auch nur einen Cent an Rente beansprucht. Selbst wenn sie stirbt, wird dem Soldaten der Versorgungsausgleich weiter in Rechnung gestellt. Hier bereichert sich der Staat an der Versorgung seiner Soldaten in nicht geringer Höhe in fast schon betrügerischer Art und Weise. Richtigerweise müßte der Versorgungsausgleich dann fällig werden, wenn die geschiedene Ehefrau in Rente geht.

Noch kein CONTRA Argument.

Das könnte Sie auch interessieren

49 %
243 Unterschriften
112 Tage verbleibend

Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

Jetzt fördern