Waffenrecht - Mindestschulung von beruflichen Waffenträgern

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

319 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

319 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen ... dass berufliche Waffenträger des Bewachungsgewerbes und vergleichbare Waffenträger zukünftig für die erforderliche Waffensachkunde nach §7 WaffG eine Schulung von mindestens 80 Vollzeitstunden absolvieren müssen. Der Anteil der Schulung in Sachen Praxis im Umgang mit Schusswaffen soll dabei mindestens 40 Stunden betragen müssen.

Begründung

Nach der neuen WaffVwV vom 05.03.2012 ist zu §7 WaffG in 7.5.1 die Mindestdauer des Lehrgangs zur Waffensachkunde geregelt. Die grundsätzliche Dauer beträgt 16 Vollzeitstunden, für das Bewachungsgewerbe werden jedoch aufgrund der besonderen Anforderungen im Bewachungsgewerbe 24 Vollzeitstunden gefordert. Dies stellt zwar zur früheren Regelung, nach der keine Unterscheidung z.B. zwischen Sportschützen (regelmäßig nur Inhaber einer Waffenbesitzkarte ohne Berechtigung, diese in der Öffentlichkeit zu führen) und beruflichen Waffenträgern aus dem Bewachungsgewerbe vorgenommen wurde, bereits eine Verbesserung dar, aber keine ausreichende Verbesserung. Der Erlaubnisinhaber führt im Bewachungsgewerbe die Schusswaffe auch in der Öffentlichkeit. Hierbei ist es ein absolutes Muss, dass der Umgang mit der Waffe sicher beherrscht wird und auch die rechtlichen Rahmenbedingungen vollständig verinnerlicht sind. Nach 24 Stunden Schulung in Theorie und Praxis kann man von einem bislang in Sachen Waffen vollkommen unwissenden Laien nicht erwarten, dass er sein zukünftiges Handwerkszeug wirklich beherrscht und sicher im Umgang damit ist - bevor er die dafür notwendige Erlaubnis der Behörde erhält und dann berechtigt mit Schusswaffen ausgerüstet wird. Eine Anhebung der Mindestdauer auf 80 Stunden, 40 Stunden theoretischer Unterricht und 40 Stunden praktischer Unterricht ist daher zu empfehlen.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 29.03.2012
Sammlung endet: 29.05.2012
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 1-17-06-7111-036362Waffenrecht
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.03.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, dass berufliche Waffenträger des
    Bewachungsgewerbes und vergleichbare Waffenträger zukünftig für die erforderliche
    Waffensachkunde nach § 7 Waffengesetz eine Schulung von mindestens
    80 Vollzeitstunden absolvieren müssen, wobei der Praxisanteil mindestens
    40 Stunden betragen soll.
    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Waffenträger
    im Bewachungsgewerbe die Schusswaffe auch in der Öffentlichkeit mit sich führten.
    Vor diesem Hintergrund sei es unerlässlich, dass der Umgang mit der Waffe sicher
    beherrscht werde und auch die rechtlichen Rahmenbedingungen vollständig
    verinnerlicht würden. Nach 24 Stunden Schulung in Theorie und Praxis könne man
    von einem unwissenden Laien nicht erwarten, dass er sicher im Umgang mit Waffen
    sei. Im Hinblick hierauf sei das derzeitige Waffengesetz (WaffG) nicht ausreichend,
    um die gebotene Sachkunde zu gewährleisten. Eine Anhebung der Mindestdauer der
    Schulung zum Nachweis der Waffensachkunde gemäß § 7 WaffG auf
    80 Vollzeitstunden – 40 Stunden theoretischer und 40 Stunden praktischer Unterricht
    – sei daher empfehlenswert.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
    Unterlagen verwiesen.
    Zu diesem Thema liegt dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
    Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 319 Mitzeichnungen und
    45 Diskussionsbeiträgen vor. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle
    der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.

    Der Petitionsausschuss hat u. a. auch der Bundesregierung Gelegenheit gegeben,
    ihre Ansicht zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen
    Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
    Aspekte wie folgt zusammenfassen:
    Der Petitionsausschuss stellt fest, dass nach § 7 WaffG den Nachweis der
    Sachkunde erbracht hat, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle
    bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Ausbildung oder Tätigkeit
    nachweist. Näheres hierzu regeln die §§ 1 bis 3 der Allgemeinen Waffengesetz-
    Verordnung (AWaffV).
    Der Ausschuss weist darauf hin, dass die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum
    Waffengesetz (WaffVwV) vom 5. März 2012 den Verwaltungsbehörden der Länder,
    die das Waffengesetz im Wesentlichen vollziehen, die Anwendung des Gesetzes
    erleichtern soll. Sie beschreibt einen Handlungsrahmen, um das durch unbestimmte
    Rechtsbegriffe, Ermessensentscheidungen, technische Sachverhalte und ein hohes
    Maß an Komplexität gekennzeichnete Waffenrecht einem möglichst einheitlichen
    Vollzug zuzuführen. So geben auch die Ausführungen zu § 7 WaffG lediglich einen
    Mindeststandard vor, der eingehalten werden sollte. Es liegt im Ermessen der
    zuständigen, den Lehrgang anerkennenden Behörde, ihn im Bedarfsfall auch zu
    überschreiten.
    § 4 WaffG sieht vor, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis nur dann erteilt werden
    kann, wenn der Antragsteller u. a. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat.
    Erforderlich ist eine nach dem Zweck der waffenrechtlichen Erlaubnis erforderliche,
    also auf den Einzelfall abgestimmte Sachkunde. Es gilt zu vermeiden, dass
    Antragsteller Kenntnisse und eine praktische Ausbildung an Waffen nachweisen
    müssen, für deren Umgang sie kein Bedürfnis geltend machen, oder aber von
    Antragstellern, an die hohe Anforderungen zu stellen sind, unzureichende
    Kenntnisse abverlangt werden.
    Die Sachkundevermittlung und -prüfung kann sich – je nach Antrag – gemäß Nr. 7.3
    WaffVwV auf verschiedene Kombinationen der Schusswaffen- und Munitionsarten
    (Kurzwaffe, Langwaffe, Signalwaffe) oder auf eine umfassende Sachkunde beziehen.
    Die Schießfertigkeit umfasst den Nachweis der sicheren Handhabung von Waffe und
    Munition im Zusammenhang mit der Schussabgabe; der Nachweis eines bestimmten
    Trefferniveaus ist ebenfalls abhängig von dem mit dem Bedürfnis geltend gemachten
    Zweck. So müssen Sportschützen nach Nr. 7.4 WaffVwV ein bestimmtes

    Trefferniveau nicht erreichen, wohl aber Personen, die die Waffe führen wollen. Zur
    letzten Gruppe gehören z. B. Mitarbeiter eines Bewachungsunternehmens, die
    bewaffnete Aufträge ausführen sollen.
    Insofern ist bei Beantragung eine waffenrechtlichen Erlaubnis durch die Behörde
    jeweils zu prüfen, ob die erforderliche Sachkunde für die beantragte Waffen- oder
    Munitionsart nachgewiesen werden kann. Der Ausschuss merkt an, dass nach § 3
    Abs. 3 Nr. 3 AWaffV ein Lehrgang anerkannt wird, wenn die Dauer des Lehrgangs
    eine ordnungsgemäße Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
    gewährleistet. Hierfür wurde in der WaffVwV die Dauer von grundsätzlich
    16 Vollstunden bzw. 22 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten als Mindestdauer
    vorgegeben, für Erlaubnisinhaber im Bewachungsgewerbe im Hinblick auf die
    besonderen Anforderungen gem. Nr. 7.5.1 WaffVwV jedoch auf 24 Vollzeitstunden
    (dies entspricht 32 Unterrichtseinheiten) festgesetzt. Es liegt deshalb in der
    Verantwortung der zuständigen Stellen, im Rahmen der Prüfung festzustellen, ob ein
    Bewerber die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.
    Nach Ansicht des Ausschusses liegen gegenwärtig keine Erkenntnisse vor, wonach
    die bestehenden Regelungen unzureichend oder korrekturbedürftig wären. Mithin
    vermag der Ausschuss derzeit keinen parlamentarischen Handlungsbedarf zu
    erkennen.
    Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss daher, das
    Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung (PDF)

und was ist mit einer Mindestschulung von Hobby und Freizeitjägern?Mit dieser erbärmlichen Schiessprüfung sollte doch wohl keiner in der Gegend rumballern dürfen.

Noch kein CONTRA Argument.

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