Versicherungspflicht für Fahrräder und ABE-Pflicht für entsprechende Fahrräder im öffentlichen Straßenverkehr ab einem Alter von 14 Jahren des Radfahrers.
Begründung
In vielen Fällen sind Radfahrer sehr rücksichtslos im öffentlichen Straßenverkehr unterwegs (an der Ampel rechts überholen, mehrspuriges Fahren einer Gruppe, ect.). Bei einem Unfall mit einem anderen Verkehrsteilnehmer kann man von Glück reden wenn der verursachende Radfahrer eine priv. Haftpflicht besitzt die den Schaden regelt. Durch ein am Fahrrad angebrachtes, gut erkennbares Versicherungskennzeichen, wie es auch bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Mofas, Rollern und Mokicks Pflicht ist, würde es z.B. auch den Ordnungsbeamten erleichtern eine entsprechende Halterfeststellung durchzuführen. Die ABE des Fahrrades sollte die grundlegenden Daten des Fahrrades beinhalten: Name und Anschrift des Halters, eine eindeutige Rahmennummer (vgl. Fahrzeugidentnummer bei KFZ), den Fahrradtyp, eine Auflistung der werksseitigen Schutzausrüstungen wie z.B. Beleuchtung, Schutzbleche und Bremsanlagentyp, bei Wettbewerbsrädern: Pflichtzubehör zum betreiben auf öffentlichen Straßen und ob das Fahrrad ab Werk für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen ist oder ob es sich um ein reines Wettbewerbsrad handelt. Als Ausnahme für diese Regelung sollten angemeldete Radsportveranstaltungen (Trikot mit Startnummer und Veranstalter)gelten, bei denen dann der jeweilige Veranstalter (z.B. über das Startgeld) dafür Sorge tragen muß, daß ein entsprechender Versicherungsschutz vorhanden ist, sowie für Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren, die nach geltender Regelung so oder so den Gehweg benutzen dürfen bzw. sollten. Diese Regelung bedürfte allerdings einer grundlegenden Änderung der StVO und StVZO, da reine Fahrräder nicht mit einem Motor (Elektro- / Verbrennungsmotor) ausgestattet sind.
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 23.11.2011 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird die Einführung einer Kennzeichnungs- und Versicherungspflicht
sowie eine allgemeine Betriebserlaubnispflicht
im öffentlichen
für Fahrräder
Straßenverkehr gefordert, die für Radfahrer ab dem 14. Lebensjahr gelten soll.
Zu dieser Thematik liegen dem Petitionsausschuss eine öffentliche Petition mit
117 Mitzeichnungen und 85 Diskussionsbeiträgen sowie weitere inhaltsgleiche
Eingaben vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Behandlung zugeführt werden. Der Petitionsausschuss bittet um
Verständnis, dass nicht auf
jeden einzelnen Gesichtspunkt eingegangen werden
kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Radfahrer im
öffentlichen Straßenverkehr häufig rücksichtslos unterwegs seien. Zudem sei es bei
einem Unfall mit einem anderen Verkehrsteilnehmer Glück, wenn der verursachende
Radfahrer eine private Haftpflichtversicherung besitze, die den Schaden regele.
Durch ein am Fahrrad angebrachtes, gut erkennbares Versicherungskennzeichen,
wie es auch bei Mofas, Fahrrädern mit Hilfsmotor, Rollern und Mokicks Pflicht sei,
würde es Ordnungsbeamten erleichtert, eine entsprechende Halterfeststellung
durchzuführen. Die Allgemeine Betriebserlaubnis des Fahrrades solle die grundle-
genden Daten des Fahrrades beinhalten, wie z. B. Name und Anschrift des Halters,
eine eindeutige Rahmennummer (vergleichbar der Fahrzeugidentnummer bei Kfz),
den Fahrradtyp sowie eine Auflistung der werkseitigen Schutzausrüstungen, wie
z. B. Beleuchtung, Schutzbleche und Bremsanlagentyp. Als Ausnahme für diese
Regelung sollten angemeldete Radsportveranstaltungen sowie Fahrräder von
Kindern und Jugendlichen unter 14 Jahren gelten. Um dies umzusetzen, bedürfe es
einer
grundlegenden
Änderung
der
Straßenverkehrs-Ordnung
und
der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Petentenvortrages wird auf den Inhalt der
Akten verwiesen.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Berücksichtigung einer
Stellungnahme des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wie
folgt zusammenfassen:
Die Einführung einer Kennzeichnungspflicht für Fahrräder ist in der Vergangenheit
wiederholt gefordert worden. Nach Auffassung des Petitionsausschusses erscheint
es jedoch bei Abwägung aller Gesichtspunkte nicht sachgerecht, Radfahrern die
Kennzeichnungspflicht ihrer Fahrräder aufzuerlegen.
Eine wirksame Kontrolle der Fahrräder anhand von Kennzeichen wäre nicht möglich.
Da an einem Fahrrad lediglich relativ kleine Kennzeichentafeln angebracht werden
könnten, wäre eine rasche Lesbarkeit und optimale Identifizierbarkeit der
Kennzeichen nicht gegeben. So haben auch Moped- und Mofa-Kennzeichen in
erster Linie den Zweck, den Nachweis einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu
erbringen, und nicht der Identifizierbarkeit der Fahrzeuge zu dienen.
Im Übrigen würde mit einer Identifizierung des betreffenden Fahrradhalters über das
Kennzeichen noch nicht ohne Weiteres der Fahrradbenutzer ermittelt werden
können. Eine zweifelsfreie Identifizierung von Fahrradfahrern, die sich verkehrswidrig
verhalten oder Unfallflucht begehen, ist nach Auffassung des Petitionsausschusses
dadurch jedenfalls nicht zu gewährleisten.
Dies muss aber nach dem deutschen Rechtssystem verlangt werden, weil nur
derjenige zur Verantwortung gezogen werden darf, der die Rechtsverletzung auch
tatsächlich begangen hat.
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes gibt es derzeit rund 70 Millionen
Fahrräder in Deutschland. Wollte man alle Fahrräder der Kennzeichnungspflicht
unterwerfen, müsste hierfür ein erheblicher Verwaltungsaufwand in Kauf genommen
werden. Hinzu käme die hohe finanzielle und zeitliche Belastung der Fahrradhalter.
Diese negativen Folgen stünden indessen in keinem Verhältnis zum angestrebten
Nutzen.
Überdies liegt die vermehrte Nutzung des Fahrrades im Hinblick auf die aktuellen
Probleme des Klimawandels und der Knappheit fossiler Brennstoffe im Interesse der
Allgemeinheit. Die Auferlegung einer Kennzeichnungspflicht birgt aber die Gefahr
eines gegenläufigen Verhaltens, nämlich die des vermehrten Umsteigens von
Fahrradfahrern auf umweltunfreundlichere Verkehrsmittel.
Fahrräder benötigen nach den §§ 1 bis 4 der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung
weder eine Betriebserlaubnis noch eine Zulassung. Sie müssen jedoch den Bau-
und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechen.
Das heißt, sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass ihr verkehrsüblicher
Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder
belästigt.
Darüber hinaus wird die nötige Kontrolle und Erziehung zu verkehrstreuem Verhalten
von Fahrradfahrern im öffentlichen Straßenverkehr durch die Vollziehung
regelmäßiger polizeilicher Verkehrskontrollen gewährleistet, bei denen Fahrradfahrer
angehalten und Verstöße z. B. mit Bußgeldern geahndet werden. Zudem erfolgen
Aktionen zur Verkehrsaufklärung von Schulkindern.
Der Petitionsausschuss vermag somit das Anliegen der Petition aus den genannten
Gründen nicht zu unterstützen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.
Es Bedarf an dieser Stelle einer Änderung der StVO, da einem Fahrradfahrer, ohne Ihnem böse Absicht vorzuwerfen, jederzeit, wie einem Führer eines Kraftfahrzeuges ein Fehler unterlaufen kann. In diesem Fall würde der Kraftfahrzeugführer auf dem Schaden sitzen bleiben, wenn der Unfallverursacher für den Schaden nicht aufkommen kann. Daher ist eine Pflicht für eine Haftpflichtversicherung für Fahrradfahrer unausweichlich. Das hat übrigens nichts mit außer Kraft setzten zu tun.
diese petition darf nicht unterstützt werden, da sie geltendes recht außer kraft setzen will und radfahrern fehlverhalten vorwirft, wo keines vorliegt: laut §5 Absatz 8 StVO gilt folgende regelung: Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen. auch dürfen radfahrer in gruppen nebeneinanderfahren und zwar als geschlossener verband, der aus 15 oder mehr radfahrern besteht. ein solcher verband genießt auch weitere sonderrechte.