Zulassung zum Straßenverkehr - Versicherungspflicht und ABE für Fahrräder

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

117 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

117 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2009
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Versicherungspflicht für Fahrräder und ABE-Pflicht für entsprechende Fahrräder im öffentlichen Straßenverkehr ab einem Alter von 14 Jahren des Radfahrers.

Begründung

In vielen Fällen sind Radfahrer sehr rücksichtslos im öffentlichen Straßenverkehr unterwegs (an der Ampel rechts überholen, mehrspuriges Fahren einer Gruppe, ect.). Bei einem Unfall mit einem anderen Verkehrsteilnehmer kann man von Glück reden wenn der verursachende Radfahrer eine priv. Haftpflicht besitzt die den Schaden regelt. Durch ein am Fahrrad angebrachtes, gut erkennbares Versicherungskennzeichen, wie es auch bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Mofas, Rollern und Mokicks Pflicht ist, würde es z.B. auch den Ordnungsbeamten erleichtern eine entsprechende Halterfeststellung durchzuführen. Die ABE des Fahrrades sollte die grundlegenden Daten des Fahrrades beinhalten: Name und Anschrift des Halters, eine eindeutige Rahmennummer (vgl. Fahrzeugidentnummer bei KFZ), den Fahrradtyp, eine Auflistung der werksseitigen Schutzausrüstungen wie z.B. Beleuchtung, Schutzbleche und Bremsanlagentyp, bei Wettbewerbsrädern: Pflichtzubehör zum betreiben auf öffentlichen Straßen und ob das Fahrrad ab Werk für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen ist oder ob es sich um ein reines Wettbewerbsrad handelt. Als Ausnahme für diese Regelung sollten angemeldete Radsportveranstaltungen (Trikot mit Startnummer und Veranstalter)gelten, bei denen dann der jeweilige Veranstalter (z.B. über das Startgeld) dafür Sorge tragen muß, daß ein entsprechender Versicherungsschutz vorhanden ist, sowie für Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren, die nach geltender Regelung so oder so den Gehweg benutzen dürfen bzw. sollten. Diese Regelung bedürfte allerdings einer grundlegenden Änderung der StVO und StVZO, da reine Fahrräder nicht mit einem Motor (Elektro- / Verbrennungsmotor) ausgestattet sind.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 24.10.2009
Sammlung endet: 28.12.2009
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Helge Daum

    Zulassung zum Straßenverkehr

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 23.11.2011 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird die Einführung einer Kennzeichnungs- und Versicherungspflicht
    sowie eine allgemeine Betriebserlaubnispflicht
    im öffentlichen
    für Fahrräder
    Straßenverkehr gefordert, die für Radfahrer ab dem 14. Lebensjahr gelten soll.

    Zu dieser Thematik liegen dem Petitionsausschuss eine öffentliche Petition mit
    117 Mitzeichnungen und 85 Diskussionsbeiträgen sowie weitere inhaltsgleiche
    Eingaben vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
    parlamentarischen Behandlung zugeführt werden. Der Petitionsausschuss bittet um
    Verständnis, dass nicht auf
    jeden einzelnen Gesichtspunkt eingegangen werden
    kann.

    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Radfahrer im
    öffentlichen Straßenverkehr häufig rücksichtslos unterwegs seien. Zudem sei es bei
    einem Unfall mit einem anderen Verkehrsteilnehmer Glück, wenn der verursachende
    Radfahrer eine private Haftpflichtversicherung besitze, die den Schaden regele.
    Durch ein am Fahrrad angebrachtes, gut erkennbares Versicherungskennzeichen,
    wie es auch bei Mofas, Fahrrädern mit Hilfsmotor, Rollern und Mokicks Pflicht sei,
    würde es Ordnungsbeamten erleichtert, eine entsprechende Halterfeststellung
    durchzuführen. Die Allgemeine Betriebserlaubnis des Fahrrades solle die grundle-
    genden Daten des Fahrrades beinhalten, wie z. B. Name und Anschrift des Halters,
    eine eindeutige Rahmennummer (vergleichbar der Fahrzeugidentnummer bei Kfz),
    den Fahrradtyp sowie eine Auflistung der werkseitigen Schutzausrüstungen, wie
    z. B. Beleuchtung, Schutzbleche und Bremsanlagentyp. Als Ausnahme für diese
    Regelung sollten angemeldete Radsportveranstaltungen sowie Fahrräder von

    Kindern und Jugendlichen unter 14 Jahren gelten. Um dies umzusetzen, bedürfe es
    einer
    grundlegenden
    Änderung
    der
    Straßenverkehrs-Ordnung
    und
    der
    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Petentenvortrages wird auf den Inhalt der
    Akten verwiesen.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Berücksichtigung einer
    Stellungnahme des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wie
    folgt zusammenfassen:

    Die Einführung einer Kennzeichnungspflicht für Fahrräder ist in der Vergangenheit
    wiederholt gefordert worden. Nach Auffassung des Petitionsausschusses erscheint
    es jedoch bei Abwägung aller Gesichtspunkte nicht sachgerecht, Radfahrern die
    Kennzeichnungspflicht ihrer Fahrräder aufzuerlegen.

    Eine wirksame Kontrolle der Fahrräder anhand von Kennzeichen wäre nicht möglich.
    Da an einem Fahrrad lediglich relativ kleine Kennzeichentafeln angebracht werden
    könnten, wäre eine rasche Lesbarkeit und optimale Identifizierbarkeit der
    Kennzeichen nicht gegeben. So haben auch Moped- und Mofa-Kennzeichen in
    erster Linie den Zweck, den Nachweis einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu
    erbringen, und nicht der Identifizierbarkeit der Fahrzeuge zu dienen.

    Im Übrigen würde mit einer Identifizierung des betreffenden Fahrradhalters über das
    Kennzeichen noch nicht ohne Weiteres der Fahrradbenutzer ermittelt werden
    können. Eine zweifelsfreie Identifizierung von Fahrradfahrern, die sich verkehrswidrig
    verhalten oder Unfallflucht begehen, ist nach Auffassung des Petitionsausschusses
    dadurch jedenfalls nicht zu gewährleisten.

    Dies muss aber nach dem deutschen Rechtssystem verlangt werden, weil nur
    derjenige zur Verantwortung gezogen werden darf, der die Rechtsverletzung auch
    tatsächlich begangen hat.

    Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes gibt es derzeit rund 70 Millionen
    Fahrräder in Deutschland. Wollte man alle Fahrräder der Kennzeichnungspflicht
    unterwerfen, müsste hierfür ein erheblicher Verwaltungsaufwand in Kauf genommen
    werden. Hinzu käme die hohe finanzielle und zeitliche Belastung der Fahrradhalter.
    Diese negativen Folgen stünden indessen in keinem Verhältnis zum angestrebten
    Nutzen.

    Überdies liegt die vermehrte Nutzung des Fahrrades im Hinblick auf die aktuellen
    Probleme des Klimawandels und der Knappheit fossiler Brennstoffe im Interesse der
    Allgemeinheit. Die Auferlegung einer Kennzeichnungspflicht birgt aber die Gefahr
    eines gegenläufigen Verhaltens, nämlich die des vermehrten Umsteigens von
    Fahrradfahrern auf umweltunfreundlichere Verkehrsmittel.

    Fahrräder benötigen nach den §§ 1 bis 4 der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung
    weder eine Betriebserlaubnis noch eine Zulassung. Sie müssen jedoch den Bau-
    und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechen.
    Das heißt, sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass ihr verkehrsüblicher
    Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder
    belästigt.

    Darüber hinaus wird die nötige Kontrolle und Erziehung zu verkehrstreuem Verhalten
    von Fahrradfahrern im öffentlichen Straßenverkehr durch die Vollziehung
    regelmäßiger polizeilicher Verkehrskontrollen gewährleistet, bei denen Fahrradfahrer
    angehalten und Verstöße z. B. mit Bußgeldern geahndet werden. Zudem erfolgen
    Aktionen zur Verkehrsaufklärung von Schulkindern.

    Der Petitionsausschuss vermag somit das Anliegen der Petition aus den genannten
    Gründen nicht zu unterstützen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
    abzuschließen.

Es Bedarf an dieser Stelle einer Änderung der StVO, da einem Fahrradfahrer, ohne Ihnem böse Absicht vorzuwerfen, jederzeit, wie einem Führer eines Kraftfahrzeuges ein Fehler unterlaufen kann. In diesem Fall würde der Kraftfahrzeugführer auf dem Schaden sitzen bleiben, wenn der Unfallverursacher für den Schaden nicht aufkommen kann. Daher ist eine Pflicht für eine Haftpflichtversicherung für Fahrradfahrer unausweichlich. Das hat übrigens nichts mit außer Kraft setzten zu tun.

diese petition darf nicht unterstützt werden, da sie geltendes recht außer kraft setzen will und radfahrern fehlverhalten vorwirft, wo keines vorliegt: laut §5 Absatz 8 StVO gilt folgende regelung: Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen. auch dürfen radfahrer in gruppen nebeneinanderfahren und zwar als geschlossener verband, der aus 15 oder mehr radfahrern besteht. ein solcher verband genießt auch weitere sonderrechte.

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