Schadenersatz
Es Bedarf an dieser Stelle einer Änderung der StVO, da einem Fahrradfahrer, ohne Ihnem böse Absicht vorzuwerfen, jederzeit, wie einem Führer eines Kraftfahrzeuges ein Fehler unterlaufen kann. In diesem Fall würde der Kraftfahrzeugführer auf dem Schaden sitzen bleiben, wenn der Unfallverursacher für den Schaden nicht aufkommen kann. Daher ist eine Pflicht für eine Haftpflichtversicherung für Fahrradfahrer unausweichlich. Das hat übrigens nichts mit außer Kraft setzten zu tun.
Quelle: BGB §823 [1]