Arbeitslosengeld II - Abrechnung von Fahrtkosten

Verzoeker niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag

206 handtekeningen

De petitie werd geweigerd

206 handtekeningen

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2012
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags.

Het verzoekschrift is gericht aan: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Selbständige ALG II-Bezieher ihre Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe korrekt als Betriebskosten abrechnen und mit dem ALG II verrechnen können. Wer sein vorwiegend privat genutztes KFZ für berufliche Fahrten verwendet, soll pro km 30ct Fahrtkostenpauschale statt wie bisher nur 10ct je km geltend machen können;

Reden

Außerdem sollen bei vorwiegend beruflich genutztem Kfz die privat gefahrenen km nicht mehr mit 10ct je km von den anrechenbaren 30ct je beruflich gefahrenem km abgezogen werden. Bei überwiegend privater Nutzung des Kfz dürfen von sog. Aufstockern (Beziehern von ALG 2, deren Einkommen mit dem Arbeitslosengeld verrechnet wird) berufliche Fahrten nur mit 10ct je km geltend gemacht werden, obwohl bereits die Benzinkosten je km höher sind und der Anteil an Öl, Versicherung, Steuer und Unterhalt des Kfz noch unberücksichtigt ist. Gerade Bezieher von ALG II leben am Existenzminimum und sind daher darauf angewiesen, ihre beruflichen Kosten korrekt abrechnen zu können. Finanziell derart schwach gestellten Personen ist es nicht möglich, für die Arbeit anfallende Benzinkosten aus eigener Tasche zu finanzieren und als Gewinn mit dem ALG 2 verrechnen zu müssen. Der Wille, auch in schwierigen Situationen zu arbeiten, darf nicht durch finanzielle Ungerechtigkeiten bestraft werden. 10ct je km reichen nicht mehr aus, um die tatsächlichen Kfz-Kosten pro km zu decken. Betriebskosten und betrieblich entstandene Fahrtkosten müssen auch von ALG-2- Beziehern in realer Höhe korrekt abgerechnet werden können! Bei überwiegend beruflicher Kfz-Nutzung: Die Kosten für privat gefahrene km von den zugestandenen Erstattungskosten für berufliche km abziehen zu müssen, ist ebenfalls finanziell nicht zumutbar, da tatsächlich gefahrene berufliche km Kosten verursacht haben, die als Betriebskosten korrekt vom Gewinn abgezogen werden müssen. ALG2-Bezieher durch finanzielle Abzüge für privat gefahrene km zu bestrafen, widerspricht unserem Rechtssystem.

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Gegevens met betrekking tot de petitie

Petitie gestart: 13-05-2012
Collectie eindigt: 19-07-2012
Regio: Duitsland
Categorie:  

Nieuws

  • Pet 4-17-11-81503-038057Arbeitslosengeld II
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.06.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, dass Selbständige, die Arbeitslosengeld II beziehen,
    ihre Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe als Betriebskosten abrechnen und mit dem
    Arbeitslosengeld II verrechnen können. Wer sein vorwiegend privat genutztes Kfz für
    berufliche Fahrten verwendet, soll pro Kilometer 30 Cent Fahrtkostenpauschale
    geltend machen können. Bei vorwiegend beruflich genutzten Kfz sollen privat
    gefahrene Strecken nicht mehr mit einem Betrag von den anrechenbaren Kosten
    abgezogen werden.
    Zur Begründung trägt die Petentin im Wesentlichen vor, dass bei überwiegend
    privater Nutzung nach geltender Rechtslage 10 Cent je Kilometer geltend gemacht
    werden könnten, die tatsächlichen Kosten jedoch deutlich höher seien. Im Fall
    überwiegend beruflicher Nutzung müssten tatsächlich gefahrene Kilometer als
    Betriebskosten korrekt vom Gewinn abgezogen werden. Abzüge für privat gefahrene
    Kilometer kämen einer Sanktionierung gleich.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
    eingereichten Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 206 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem gingen 26 Diskussionsbeiträge ein.
    Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
    Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Unter Einbeziehung
    der vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen
    Prüfung wie folgt zusammenfassen:

    Zunächst ist festzustellen, dass die Petentin irrt, wenn sie davon ausgeht, dass von
    den selbständig tätigen Leistungsberechtigten für die Benutzung des privaten
    Kraftfahrzeuges für betriebliche Zwecke nur ein Betrag von 10 Cent je gefahrenem
    Kilometer für Benzinkosten geltend gemacht werden kann. Die Absetzung höherer
    Kosten als Betriebskosten ist allerdings von einem konkreten Nachweis über die
    tatsächliche Kostenhöhe abhängig.
    Der Forderung der Petentin auch die Kosten der privaten Nutzung des
    Kraftfahrzeuges vom Einkommen mindernd abzusetzen, kann nicht entsprochen
    werden. Die Unterhaltsaufwendungen für ein Kraftfahrzeug und damit auch
    Benzinkosten gehören nicht zum notwendigen Lebensunterhalt und können daher
    nicht durch eine steuerfinanzierte Fürsorgeleistung zur Sicherung des materiellen
    Existenzminimums gefördert werden.
    Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag
    sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen. Er
    empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des
    Petenten nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

Wenn ein PKW beruflich erforderlich ist und ein bescheidenes Kfz gewählt wurde, kann es nicht sein, dass die tatsächlich anfallenden Kosten nicht anerkannt werden. Auch die steuerlichen 0,30€ sind nie kostendeckend, siehe ADAC-Tabellen. Dass ALG2-Empfänger noch darunter liegen, steigert die Unangemessenheit noch. Ein PKW ist in den meisten Fällen KEIN Luxus, sondern schlichte Notwendigkeit.

Nog geen tegenargument.

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