Artikel 3 des Grundgesetztes sichert allen Bürgern der Bundesrepublik Deutschlang Gleichbehandlung zu, also auch finanzielle Gleichbehandlung. Bei einem Kindergeld von unter 200 Euro für ein deutsches Kind gegenüber einem gemittelten Bedarf von ca. 1100 Euro für ein Flüchtlingskind und deren Eltern kann man von Gleichbehandlung wahrlich nicht sprechen.
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