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§ 249 SGB VI Beitragszeiten wegen Kindererziehung

Das rechtliche Ziel der Petition und damit ihr Ergebnis: "§ 249 SGB VI Beitragszeiten wegen Kindererziehung (1) Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt." Diese Rechtsvorschrift "Absatz (1)" soll durch Beschluss des Bundestages gestrichen werden und damit wegfallen.

Quelle: § 249 SGB VI

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