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RECHT AUF G E I G N E T E BEHANDLUNG

Recht auf Behandlung Sowohl aus dem Strafgesetzbuch, als auch aus dem ÄrzteG ergibt sich die Pflicht des Arztes, im Falle einer drohenden Lebensgefahr oder einer drohenden schweren Gesundheitsschädigung, zur Leistung Erster Hilfe. Diese Pflicht zur Hilfeleistung besteht losgelöst vom Willen des Betroffenen. Ein Unterlassen dieser Hilfepflicht ist strafbar

Quelle:

4.4

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