Strafbestand § 225 Pflegefehler
Anmerkung: LIPÖDEM PATIENTEN sind auch WEHRLOS !!! e) Straftatbestand Pflegefehler Nach § 225 Abs. I Strafgesetzbuch (StGB) liegt ein strafbares Vergehen vor, wenn jemand „eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die - seiner Fürsorge oder Obhut untersteht, - seinem Hausstand angehört, - von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder - ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, 8vgl.
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