StVO, Rettungsdienst
Gem. §38 StVO verleiht das "blaue Blinklicht" NUR ZUSAMMEN mit dem Martinshorn das Wegerecht. Somit dient der Einsatz von beiden gleichzeitig (auch in der Nacht) nicht nur der Verkehrssicherheit, sondern auch der rechtlichen Sicherheit für den Fahrer des Einsatzfahrzeuges! Viele nächtliche Fahrten finden ohnehin aus Rücksicht auf den 'schlafenden Bürger' OHNE Martinshorn statt, obwohl es gerechtfertigt wäre. Liebe Frau Wilczek, wenn sie oder ihr Baby schnelle medizinische Hilfe benötigen, fahre wir gerne leise an, dann aber langsam und ohne über rote Ampeln zu fahren. F.H. vom Rettungsdienst
Quelle: StVO