§ 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht (Auszug) (1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen". Durch die beiden Paragraphen aus der StVO wird klar: Die Feuerwehr ist gesetzlich verpflichtet, Blaulicht und Martinshorn einzusetze
Quelle: StVO