Sonderrechte
§ 38 StVO (2) Der Einsatz allein von Blaulicht ist demnach im Rettungsdienst nicht statthaft. Der Disponent kann sich nur auf die Angaben des Anrufers stützen, der i. d. R. keine medizinische Ausbildung hat. Da er die tatsächliche Notlage nicht sicher beurteilen kann, er also eine Gefahr für das Leben nicht ausschließe kann, ordnet er Sonderrechte an. Bei einem Notfall in ihrer Familie kann die Feuerwehr ja dann auf die Signale verzichten, damit die lieben Nachbarn nicht gestört werden. Dann möchte ich zu gerne ihr Geschrei hören.