Stichwort
Im Artikel 3.3 des Grundgesetzes steht: (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Erkrankungen, die zur Erwerbsminderungsrente führen, sind für die betroffenen eine Behinderung. Neben den Abzügen haben diese Menschen auch noch erhebliche Zusatzkosten zur Linderung Ihrer Leiden zu tragen.
Quelle: Grundgesetz Artikel 3