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Lärmschutzrichtlinien

Straßenverkehrsrechtliche Lärmschutzmaßnahmen kommen für Kern-, Dorf- und Mischgebieten erst bei einem vom Straßenverkehr herrührenden Beurteilungspegel von 72 db(A) zw. 6-22 Uhr und 62 db(A) zw. 22-06 Uhr zum Tragen. Hierbei muss aber eine Pegelminderung um 3 db(A) bewirkt werden. Dies ist für Markdorf nicht der Fall. .Temporeduzierung von 50 auf 30 km/h bewirken nur eine Lärmpegelminderung von max. 2,5 db(A). S. Wanke (Petitionsspecher)

Quelle: Lärmschutz-Richtlinien-StV des Bundes

2.5

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