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nicht erheblicher allgemeiner Parkdruck

Die gesetzliche Voraussetzung für die Einrichtung des Bewohnerparkens, der sog. erhebliche allgemeine Parkdruck, der sich daran messen lässt, dass sich aus diesem Grund ein feststellbarer erheblicher Auszug von Bewohnern aus dem Viertel feststellen lässt, also Leerstand existiert ,ist im Waldstraßenviertel nicht gegeben. Auch die jetzt beabsichtige Parkkartenvergabe nach beliebigen Regeln , macht die Stadt selbst verdächtig, zu wissen, dass der allgemeine erhebliche (Betonung liegt auf erheblich) Parkdruck gar nicht existiert.

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