Emotionaler Missbrauch bzw. psychische Gewalt als Straftatbestand

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
504 Unterstützende 504 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

504 Unterstützende 504 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2020
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

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Verdeckter Narzissmus

Weil die Narben der Seele mindestens so schlimm sind wie äussere Verletzungen, nur sieht sie keiner und werden meist noch ohne Beisein von Zeugen dem Opfer zugefügt. Das Opfer verliert jeglichen Selbstwert und bleibt schwer traumatisiert zurück, weggeworfen wie Müll!!!

Quelle: Bianca Manske

3.3

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Contra

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Bestehende Strafbarkeit

Psychische Schäden werden bereits durch diverese Straftatbestände abgedeckt. Bei dauerhaften körperlichen Schäden (sog. pathologische Zustände) kann mitunter der Straftatbestand der Körperverletzung (§ 223 StGB) verwirklicht sein. Im Übrigen ist auch das Aufzwingen/Brechen/Schädigen der freien Willensbetätigung durch psychsiche Gewalt als vis compulsiva oder vis absoluta vom Straftatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) umfasst. Es ist demnach eher eine gesellschaftspolitische Frage - nämlich, wie die Geselslchaft Räume für Missbrauchsopfer schafft -, keine juristische.

Quelle:

0.0

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