Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sieht das anders...
„Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der (...) Weltanschauung (...) zu verhindern oder zu beseitigen.“ (§ 1) „Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf: (…) 2. die Beschäftigungsbedingungen einschließlich Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses“ (§ 2)
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