Das betrifft nur gewerbliche Flohmärkte "
2. Gewerbliche Floh- und Trödelmärkte, bei denen nach einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls die wirtschaftlichen Interessen im Vordergrund stehen, sind an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich unzulässig. Mit anderen Worten: Es geht gar nicht um das Verbot echter Flohmärkte, sondern um solche, die rein profitorientiert ausgerichtet sind.