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Widerspruch zur Gesetzeslage

Hundesteuer ist komplett abzuschaffen: Seit 1990 wird dem Tier durch § 90a BGB ein besonderer Status zugebilligt. Diesem wird jedoch durch die Tatsache, dass Hunde besteuert werden und die Hundesteuer als Einnahmequelle propagiert wird, keine Rechnung getragen. Wir sehen daher einen Widerspruch zwischen der Stellung des Tieres als Lebewesen und seiner Behandlung im Steuerrecht. Es ist absolut unethisch, Steuern auf Lebewesen (hier: Hunde) zu erheben.

Quelle: BGB

1.9

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