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Planung mit Widersprüchen

Es gibt Widersprüche zur Zielsetzung der Einbeziehungssatzung. So formuliert einerseits die Seite 5 unten: Ziel einer Satzung wäre, „die Planungshoheit für diesen sensiblen Bereich zu haben, um das Ortsbild und den Blick auf die Burg so weit wie möglich zu schützen.“ (Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Marktgemeinderats vom 6.10.2020) Andererseits: „Der Markt (Biberbach) ist bereit, durch Aufstellung einer Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 S.1 Nr. 3 BauGB die planungsrechtlichen Voraussetzungen für angestrebte Bebauung zu schaffen.“ (Planer Godts)

Quelle:

3.8

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