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Widersprüche bleiben

Erst die Einbeziehungssatzung ermöglicht überhaupt eine Beeinträchtigung des Ortsbilds und schützt den Blick auf die Burg deutlich geringer, als es die weitaus strengere Reglementierung einer landwirtschaftlich privilegierten Bebauung im Außenbereich gemäß § 35 BauGB zuließe. Diesen Widerspruch hat der Planer in seiner Begründung nicht aufgelöst und auch nicht der Bgm. in den Interviews in Presse und TV!

Quelle: EBZ-Begründung (siehe www.biberbach) und § 35 BauGB sowie TV:https://www.augsburg.tv/mediathek/video/biberbach-bauvorhaben-sorgt-fuer-aerger/

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