Art. 15 Benutzung öffentlicher Einrichtungen; Tragung der Kreislasten (1) Alle Kreisangehörigen sind nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen des Landkreises zu benutzen, und verpflichtet, die Kreislasten zu tragen. Noch fragen?
Quelle: Bay