Contra

Was spricht gegen diese Petition?

Art. 15 Benutzung öffentlicher Einrichtungen; Tragung der Kreislasten (1) Alle Kreisangehörigen sind nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen des Landkreises zu benutzen, und verpflichtet, die Kreislasten zu tragen. Noch fragen?

Quelle: Bay

3.3

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