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Ungleichbehandlung

Neben den zweifellos bestehenden gesundheitlichen Unbedenklichkeiten des Golfsports während der Pandemie sollte man auch auf das föderale Durcheinander der Verordnungen eingehen. Golfspieler werden in Deutschland ungleich behandelt. Eine Ungleichbehandlung ist aber nur beim Vorliegen eines sachlichen Grundes gerechtfertigt. So könnte man höchstens die Zulassung des Golfsports von der 7Tages Inzidenz abhängig machen. Solange Golfer in Thüringen bei einer Inzidenz von 251 spielen dürfen, In Schleswig-Holstein bei 78 und in NRW bei 120 jedoch nicht, vermag ich keinen sachlichen Grund zu erkennen.

Quelle: Art.3 Grundgesetz, Menschenrechtscharta der Vereinten Nationen, AEU-Vertrag, EU Grundrechtecharta

4.2

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