Gemeinbedarfsfläche
„Gemeinbedarfsflächen sind Flächen, die einer dauerhaften öffentlichen Zweckbindung, insbesondere auf Grund eines Bebauungsplans unterworfen (vor allem entsprechend den Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB für der Allgemeinheit dienende bauliche Anlagen und Einrichtungen) und jeglichem privaten Gewinnstreben entzogen sind.“ Bei dem bekannten Bauwerber fragt man sich ob diese Prämissen ausgeschlossen sind!
Quelle: www.immobilienbewertung-info.de