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Unser Gesetz grenzt Mord von Totschlag gerade wegen seiner extremen Härte ab. Der Unterschied hängt wie folgt an spezifischen Punkten: "zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln [...] einen Menschen tötet." (zitiert nach StGB §211) Heimtücke ist vorhanden weil Kinder arg- und wehrlos sind, Grausamkeit auch. Die Menschen sind nicht physisch aber seelisch getötet und meist ein Leben lang traumatisiert, der Täter nimmt diese Konsequenzen mit voller Absicht und Vorsatz in Kauf.

Quelle:

4.5

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