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Eine allein Rassespezifische Gefährlichkeit ist längst widerlegt

Obwohl eine allein rassespezifische Gefährlichkeit eines Hundes längst fundiert, kynologisch-wissenschaftlich und realiter widerlegt ist und es in Niedersachsen im Gefahrenabwehrrecht (Hunde-Gesetz) längst keine Rasselisten mehr gibt, verschließen die Gemeinden die Augen davor und meinen, sich entweder auf das HundVerbrEinfG des Bundes und/oder auf andere HundeG im Gefahrenabwehrkontext aus anderen BL berufen zu können, was jedoch rechtsirrig ist: "War schon immer so", sei es durch Exekutive oder Judikative verlautbart, ist weder ein zulässiger noch substantiierter Rechtmäßigkeitsgrundsatz.

Quelle: Zur grundsätzlichen Widerlegung der Gefährlichkeit allein aufgrund der Rasse verweise ich auf die ausführliche "Stellungnahme des Vereins zur Abschaffung der Rasselisten e. V." - so zu finden über Google, da Weblinks hier nicht erlaubt sind.

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