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Grundgesetz, Freiheit von Forschung und Lehre

Die im Grundgesetz verbürgte Freiheit der Forschung in Lehre (§ 5 Abs 3 GG) ist gefährdet. Es werden in öffentlichen Einrichtungen (hier: Uni Gö) Stellen geschaffen, die ausschließlich dem Wohl eines Unternehmens bzw. eines einzelnen Wirtschaftszweiges dienen, nicht der gesamten Gesellschaft. Weil viele Fachbereiche aufgrund der Unterfinanzierung von staatlicher Seite auf solche "Drittmittel" angewiesen sind, entsteht ein Abhängigkeitsverhältnis von Industrie und Universität bzw. Stelleninhaber.

Quelle:

1.5

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