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KEINE ZWANG bei Besuch von Gastronomie

Kein Nichtraucher ist gezwungen, eine ausgewiesenes Raucherlokal zu betreten, somit ist die ständig angeführte Gesundheitsgefährdung nicht gegeben. (wie bei einer Baustelle, "Betreten auf eigenen Gefahr". Deshalb ist es für ein auf den freien Markt angebotenen Wirtschaftsgut (Konsumangebot), welches nicht zwangsläufig genutzt werden muss, jedoch KANN, nicht ersichtlich, warum der Gastronom nicht selbst sich sein Angebot aussuchen kann und entsprechendes Klientel ansprechen kann.

Quelle:

3.8

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