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Kein Zwang bei Besucht Gastronomie

Und gleiches gilt für Kinder und Jugendliche, dann sind halt R-Lokale nur ab 18 zu betreten, wie es für das LEGALE Konsumangebot Tabak auch gilt. Die ERZIEHUNGSBERECHTIGEN haben darauf zu achten, nicht die ständig die Gesellschaft, was die Kinderlein treiben. Und VERBOT hat noch nie jemande gehindert, es trotzdem zu tun!

Quelle:

3.6

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