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Arbeitsplatzschutz, Grenzwert, Arbeitsstättenverordnung

Nur beim Rauchen am Arbeitsplatz gilt der Grenzwert Null. Bei anderen Giftstoffen wurden die Grenzwerte aus der Arbeitsstättenverordnung im Zuge der EU-Harmonisierung entfernt. Es gelten jetzt dehnbare Regeln (entsprechend den arbeitsmedizinischen Erkenntnissen) Hier ist nichts mehr einklagbar.

Quelle: Arbeitsstättenverordnung

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