Zum Thema: Asylflut stoppen
Flüchtlingsschutz Für die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Es kommt nicht darauf an, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkma
Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge