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Es ist für jeden vernünftigen Landes- oder Kommunalpolitiker eine völlig abstruse Vorstellung, an dem vorgesehenen Standort in Langenlonsheim eine Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge zu schaffen. Unabhängig von der Verfahrensweise: die Nutzung der Immobilie als Aufnahmeeinrichtung ist baurechtlich unzulässig. Auch die im Rahmen des Flüchtlings-Gesetzespakets zur Zeit im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Änderungen des Bundesbaugesetzes erlauben eine Änderung der baulichen Nutzung nur, wenn öff. Belange und die der Nachbarn nicht beinträchtigt werden.

Quelle:

2.5

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