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Religionsfreiheit

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Artikel 3, Satz 3: "Niemand darf wegen (...) seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. (...)". Eine Verhinderung des Moscheebaus wäre eine Benachteiligung der Ahmadiyya Gemeinschaft gegenüber anderen Religionen in unserem Land und ist daher nicht mit unserer Verfassung vereinbar.

Quelle: Grundgesetz der BRD, Artikel 3, Satz 3

2.5

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