Pro

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***wichtig bitte in der Petitonsbegründung ergänzen*** (§36 Abs. 10 Nr. 1b) Die Bunderegierung wird, sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 eine epi- demische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu- stimmung des Bundesrates festzulegen - eine Impfdokumentation hinsichtlich der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit vorzulegen -

Quelle: dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/239/1923944.pdf

3.8

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