Verweise
Die in der Petition genannten Verweise betreffen meines Erachtens unkritische Änderungen im Infektionsschutzgesetz. §13 Absatz 3 Satz 8: Verpflichtet Ärzte und öffentliche Gesundheitsdienste verpflichtet „Untersuchungsproben und Isolate von Krankheitserregern zum Zwecke weiterer Untersuchungen […] an bestimmte Einrichtungen der Spezialdiagnostik abzuliefern.“ §13 Absatz 4 Satz 2: Ermöglicht festzulegen, dass bestimmte Einrichtungen „verpflichtet sind, dem Robert-Koch-Institut in pseudonymisierter Form einzelfallbezogen“ Angaben zu den untersuchten Proben zu übermitteln.