§14(9)
Die in der Petition genannten Verweise betreffen meines Erachtens unkritische Änderungen im Infektionsschutzgesetz. §14 Absatz 9: Dieser Absatz bezieht sich auf den vorhergehenden Absatz 8, welche die Gesundheitsämter verpflichtet elektronische Melde- und Informationssysteme zu verwenden. Absatz 9 ermöglicht die Festlegung von: Ausnahmen von dieser Verpflichtung zur Nutzung elektronische Melde- und Informationssysteme; angemessene Löschfristen der in diesen Systemen gespeicherten Daten;Vorgaben zum Sicherheitskonzept dieser Systeme.