§24 Satz 3
Die in der Petition genannten Verweise betreffen meines Erachtens unkritische Änderungen im Infektionsschutzgesetz. §24 Satz 3: Dieser Satz ermächtigt das Bundesgesundheitsministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass nun auch „Zahnärzte oder Tierärzte im Rahmen einer Labordiagnostik den direkten oder indirekten Nachweis eines in §7 genannten Krankheitserregers führen kann.“ Das ist eine sinnvolle Maßnahme um Testkapazitäten zu erhöhen.