§28(2)
Der Petent behauptet, dass Rechte "in vielen dieser Fälle ohne jeglichen Bezug zur Bekämpfung von Pandemien" eingeschränkt würden. Das ist schlicht falsch. §28 Absatz 2 zeigt, dass die Maßnahmen in Abhängigkeit des lokalen Infektionsgeschehens anzupassen sind. Hier werden konkrete Inzidenzzahlen genannt. Bei landesweiten Überschreitungen von Infektionsschwellenwerten sind „landesweit einheitliche Maßnahmen anzustreben“. Das zeigt, dass das Bundesgesundheitsministerium hier nicht durchregieren kann, sondern, dass es wie jetzt auch schon lediglich ein Abstimmungsprozess zwischen den Länder,