Inhaltslose Petitionsbegründung
Die Präzisierung des Gesetzes in betreffend der Schutzmaßnahmen §28a ist sinnvoll. Dadurch wird konkret geregelt, welche Maßnahmen die Exekutive ergreifen darf. Neu ist auch das Wort Verhältnismäßigkeit". Und nur die Judikative kann, nach Bewertung der Lage, eine epidemische Lage feststellen. §5 IfSG regelt konkret, dass die Judikative mit Wegfall der Vorraussetzungen die Feststellung aufheben muss. Dies ist auch nicht Neu im IfSG. Es werden durch die Änderungen der Exekutive nur schriftliche Vorgaben gemacht. Von einer Aushöhlung der Gewaltenteilung zu sprechen ist falsch.