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Satzung Riedstadt

"Der Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Investitionsaufwand beträgt in dem Abrechnungsgebiet 1 35%" In Rheinland-Pfalz darf der Anteil der Gemeinde nicht über 30% hinausgehen. Vielleicht gilt das auch in Hessen. Damit wäre die Satzung nichtig. "§11 Artzuschlag unterscheidet zwischen zwei Typen von Bebauungen 30% und 15% Zuschlag" Diese Logik erschließt sich mir nicht. Wieso werden nicht alle Bebauungstypen gleich behandelt?

Quelle: Satzung Riedstadt

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