Man möge gut prüfen, ob das Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Außenbereich überhaupt zugelassen werden kann, da diesem möglicherweise öffentliche Belange entgegenstehen. So könnte u. a. auch ein Planungsbedürfnis dem Vorhaben als öffentlicher Belang entgegestehen, wenn das Konditionalprogramm des Par. 35 BauGB nicht mehr zur Bewerkstelligung der beeinträchtigten öffentlichen Belange geeignet ist und das Vorhaben einer Abwägung der beeiträchtigten öffentlichen Belange bedarf.
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