Man möge gut prüfen, ob das Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Außenbereich überhaupt zugelassen werden kann, da diesem möglicherweise öffentliche Belange entgegenstehen. So könnte u. a. auch ein Planungsbedürfnis dem Vorhaben als öffentlicher Belang entgegestehen, wenn das Konditionalprogramm des Par. 35 BauGB nicht mehr zur Bewerkstelligung der beeinträchtigten öffentlichen Belange geeignet ist und das Vorhaben einer Abwägung der beeiträchtigten öffentlichen Belange bedarf.
1,330 Signatures
Collection finished
Debate
More on the topic Environment
9,839
Signatures
2 days
remaining
7,326
Signatures
159 days
remaining
Environment
Natur ist keine Manövriermasse! Stoppt den Waldverkauf am Cottaweg – Erhaltet den Naturraum
7,091
Signatures
146 days
remaining